# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1862_S127 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. 127 beweist und damit Gottes Wort zum öffentlichen Gespött macht, will ich übergehen. Es wird aus dem Gesagten genugsam erhellen, daß die Greizer Separation kein gesunder Bo⸗ den mit reiner Luft und reinem Wasser war. Mit diesem Kreise kam der liebe Vollert in Clodra bei Greiz durch die Nachbarschaft seines Wohnortes sehr bald in Berührung und fing nun auch bald an, in seiner amtlichen Praxis das größte Gewicht auf die in Matth. 18. vorgeschriebenen gradus admonitionis, sowie auf die hiermit in Verbindung gebrachte Ausübung des Bannes zu legen. Er kam darüber mit dem Kirchenregiment in mancherlei Conflikte. Es entspannen sich lang hingezogene Verhandlungen, wie weit er zur Ausübung des Bannes berechtigt sei. Das Kirchenregiment glaubte ihm nach den bestehenden Kirchen⸗ ordnungen nicht einmal das Recht zugestehen zu können, die Zulassung ihm unwürdig schei⸗ nender Communicanten bis nach geschehener Entscheidung durch die oberste Kirchenbehörde suspendiren zu dürfen. Er hingegen verlangte vollkommene Freiheit in der Ausübung des Bannes von Amtswegen. Mit dieser Frage mischten sich dann noch andere, ob und wie weit in Weimar eine Union mit den Reformirten rechtlich und thatsächlich bestände, ob und wie weit das Kirchenregiment an falsch lehrenden und anstößig lebenden Pfarrern Zucht üben wolle u. s. w. Zu einer Entscheidung wurde aber durch Vollerts Verhältniß zu den Greizer Separatisten gedrängt. Die letzteren wählten ihn nach ihrem Austritt aus der Landeskirche zum Seelsorger. Sie gingen sonntäglich zu ihm in die Kirche, er kam auch wohl in der Woche nach Greiz und hielt ihnen eine Erbauungsstunde, auch gingen sie bei ihm zum Abendmahl. An diesen Kreis schlossen sich nun einzelne Personen aus umliegen⸗ den Ortschaften an, die mit Lehre und Wandel ihrer Pfarrer unzufrieden waren. Pastor Vollert und die Greizer Separatisten beobachteten nun in solchen Fällen das Verfahren, was sie auch unter sich eingeführt hatten. Sie sandten den Mann an seinen Pfarrer und ließen ihn denselben nach Matth. 18, 15. ermahnen, erklärte er sich nicht reuig, so nahmen sie die Ermahnung mit noch zwei Zeugen vor, und wenn auch dies erfolglos war, so legten sie den Fall der Kirchenbehörde vor. Erfolgte keine Abhülfe, so nahm Pfarrer Vollert den Mann ohne Weiteres zum Sacramente an, verrichtete auch, wenn es sich grade traf, in seinem Hause die Taufe der ihm geborenen Kinder. Auf eine Beschwerde der Reußischen Kirchen⸗ behörde über unbefugte Vornahme von Amtshandlungen bei Reußischen Unterthanen Sei⸗ tens des Pastor Vollert schritt der Weimarische Kirchenrath ein. Er untersagte demselben alle Amtshandlungen bei Personen, die nicht zu seiner Gemeinde gehörten, befahl ihm die Greizer Separatisten nur auf ein von ihrem ordentlichen Pfarrer, dem Oberprediger in Greiz, auszustellendes Dimissoriale zum Abendmahl zuzulassen und nahm die Erklärungen einzelner Weimarischer Unterthanen, daß sie um der falschen Lehre ihres ordentlichen Pfar⸗ rers willen aus der Landeskirche ausscheiden wollten, nicht an. Es erfolgten nun ziemlich weitläuftige Verhandlungen des Pfarrer Vollert mit dem Kirchenrathe. Stützte sich der letztere auf die bestehenden Kirchenordnungen und Gesetze, so erklärte Vollert, solche mensch⸗ liche Ordnungen könnten ihn nicht binden, wenn sie wider Gottes Wort und die Bekenntnisse der Lutherischen Kirche seien. Verlangte der Kirchenrath eine Dimissoriale Behufs der Zulassung der Greizer und anderer Separatisten, so erklärte Vollert, daß der Oberprediger in Greiz oder der von einem Gemeindegliede gemiedene falsch lehrende Pfarrer einer inlän⸗ dischen Parochie ja gar nicht mehr der ordentliche Pfarrer jener sei und ihnen daher auch nichts zu erlauben habe. Vollert achtet sich in seinem Gewissen und nach Gottes Wort für verbunden, alle die Christen zum Wort und Sacrament annehmen zu müssen, die sich um falscher Lehre oder anstößigen Wandels ihres ordentlichen Pfarrers von demselben entfernen, ihn als einen Miethling fliehen und meiden zu müssen glaubten. Die Sache gedieh endlich dahin, daß der Kirchenrath von Vollert die Unterschrift einer Erklärung verlangte, daß er den bestehenden kirchlichen Ordnungen und Gesetzen, sowie den Befehlen seiner vorgesetzten Behörde Gehorsam leisten wolle. Als man seinen Vorbehalt, soweit dies mit Gottes Wort und den Bekenntnissen der Luth. Kirche übereinstimme, nicht annahm, unterschrieb er diesen Revers auch ohne jenen Vorbehalt, jedoch mit der mündlichen Erklärung, daß er dabei seine gemachte Voraussetzung aufrecht erhalte. Hiermit war nun aber der Friede keineswegs hergestellt. Als Vollert trotzdem fortfuhr, die Greizer Separatisten pastoral zu bedienen