# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1862_S115 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ueber die sacramentale Auffassung der Confirmation. 115 ist, daß auch die Presbyter unter Handauflegung geweiht worden sind, wer gibt der Kirche die Befugniß, aus jener Wahrscheinlichkeit eine gesetzliche Verpflichtung für sich herzuleiten? Mit Einem Wort; folgt daraus, daß die Apostel ihrer Zeit dies oder jenes in den Gemeinden eingerichtet, diesen oder jenen Gebrauch daselbst eingeführt, die eine oder die andere Ordnung in ihnen getroffen, daß die gesammte nachfolgende Kirche an all diese Einrichtungen, Gebräuche und Ordnungen gebunden sei, oder wollen wir es bleiben lassen bei jenem reformatorischen Grundsatz, den z. B. in Bezug auf die Handauflegung J. Gerhard Bellarmin gegenüber geltend macht: daraus, daß die Apostel den Ritus der Cheirothesie gebraucht, sei gar nicht zu schließen, daß derselbe auf göttlichen Befehl und göttlicher Einsetzung beruhe, ja wenn auch Christus selbst bei der Ordination der Apostel diesen Ritus angewendet haben sollte, so würde daraus noch gar nicht der göttliche Befehl und die göttliche Einsetzung desselben für die Kirche erwiesen werden können (Loci XII, 149)? Unsere evang. Kirche steht und fällt mit dem zwiefachen Grundsatz, erstlich, daß keinerlei rituelle Einrichtung, so schön und trefflich dieselbe immerhin sei, ihr von Christo oder den Aposteln zum Gesetz gemacht worden sein könne, und für's Andere, daß keinerlei sacramentale Handlung, bei welcher an einen bestimmten äußeren Gebrauch eine bestimmte geistliche Gabe geknüpft ist, von ihr anerkannt werden dürfe, ohne eine deßfallsige institutio divina und ein specielles mandatum Christi. — — — Das sind die Principien, mit denen man vorerst sich auseinanderzusetzen hat, ehe man in dogmatisch sicherer Weise den Befund dessen, was uns im N. T. über die Handauflegung bei der Taufe gesagt wird, zu beurtheilen und für die Confirmation zu verwerthen, im Stande sein dürfte. Und wir mußten um so mehr auf diese Principien hinweisen, als der Verfasser des fraglichen Aufsatzes dieselben entweder nicht kennt oder nicht anerkennt. Bei der Behauptung nämlich, es sei die Confirmation etwas Sacramentartiges oder eine sacramentale Handlung, konnte er nicht umhin, sich dessen zu erinnern, was über die Confirmation und die letzte Oelung in der Apologie bekenntnißgemäß gelehrt wird. Als Ceremonien werden dort (XIII, 6) beide bezeichnet, welche von den alten Vätern herkommen, welche auch die Kirche nie als für nöthig zur Seligkeit geachtet hat. „Denn sie haben nicht Gottes Befehl noch Gebot. Darum ists wohl gut, dieselbigen zu unterscheiden von den oben angezeigten, welche durch Gottes Wort eingesetzt und befohlen sein und eine angehefte Zusage Gottes haben.“ Der Verfasser hat sich's nicht sonderliche Mühe kosten lassen, mit diesem, wie es scheint, sehr disharmonierenden Zeugniß der Kirche zu Gunsten seiner Meinung sich zu vergleichen. Der Zusammenhang der Stelle, bemerkt er, zeige, daß hier der Confirmation Gottes Befehl und Gebot als Sacrament nur abgesprochen werde, um sie von Taufe, Nachtmahl und Absolution zu unterscheiden und die Kirche zu rechtfertigen, welche sie nie als zur Seligkeit nöthig geachtet habe. Das alterire indeß seine Auffassung nicht, welche die richtige Stellung der Confirmation zwischen den beiden vorzugsweise Sacramente genannten göttlichen Handlungen aufzeigen wolle. —