# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1862_S114 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 114 Ueber die sacramentale Auffassung der Confirmation. firmanden nahegetreten und dient in keinem Fall dazu, das Sacramentartige der Confirmation zu erklären — so mag man es uns zu Gute halten, daß wir außer Stande sind, mit dem Verfasser auf Grund der gegebenen Entwickelung zu dem Schlußsatz zu gelangen: „„so wenig also darnach die Confirmation als Sacrament oder göttliche Handlung gelten kann, eben so gewiß ist sie etwas Sacramentartiges oder eine sacramentale Handlung.“*) — — — Es ist eine Leichtfertigkeit über „„Ungewißheit und Schwebe in der Auffassung der Confirmation““ zu klagen und statt der „„gewöhnlichen““ Meinungen darüber mit großer Emphase das „„Sacramentartige““ dieser Handlung geltend zu machen, aber dabei mit keinem Wort den Leser darüber aufzuklären, was es sei um diejenige Beschaffenheit jener Handlung vermöge deren sie, obwohl „„kraft prophetischen und apostolischen Wortes geschehend,““ doch als Sacrament nicht gelten dürfe. Der heil. Geist soll „„mitgetheilt““ werden „„durch unsre Handauflegung als den Schlußstein oder das Siegel einer durch die Confirmandenunterrichtszeit fortgesetzten und im Gebet bei der Einsegnung gipfelnden Fürbitte:““ wie verhält sich sonach das Medium der Geistesmittheilung, die Auflegung der Hände, zu der Fürbitte, deren Schlußstein und Siegel sie sein soll? Geschieht die Collation der sacramentalen Gabe durch jene oder durch diese oder durch beide zugleich? Geschieht sie in Einem fort, während „„der fortgesetzten Arbeit der Fürbitte,““ oder nur schließlich in dem Acte, wo die Fürbitte ihr Siegel in der Handauflegung empfängt? Und wenn sie auch dort geschieht, wie reimt sich das damit, daß als Schriftstellen für die Confirmation solche aufgeführt werden, in denen die Geistesgabe als durch die Handauflegung vermittelt erscheint? — — — Wir fragen: folgt daraus, daß die Apostel ihrer Zeit die Hände den Getauften aufgelegt haben mit einer so oder anders beschaffenen Wirkung, daß die Kirche jene Thatsache sich zur Weisung dienen und durch ihre Amtsträger die Hände auflegen lasse mit der Gewißheit der gleichen Wirkung? Folgt daraus, daß dem Timotheus die für sein Amt nöthige Gabe zugekommen ist durch Prophetie mit Auflegung der Hände des Presbyteriums, daß die Kirche sich den Beruf zueigne, mittelst Weissagung verbunden mit Handauflegung das Charisma des Amtes dem erwählten Amtsträger mitzutheilen? Und da die Stelle 2 Tim. 1, 6. nach Maßgabe von 1 Tim. 4, 14. verstanden werden muß, wer gibt, unter der angenommenen Voraussetzung, der Kirche das Recht, bei ihrem durch das apostolische Vorbild gebundenen Verhalten beliebig ein wesentliches Stück jenes Vorbildes bei Seite zu lassen? Folgt daraus, daß nirgend im N. T. bei der Wahl der Presbyter von einer Handauflegung erzählt wird, dagegen aber bei der Wahl der Diakonen derselben Erwähnung geschieht, daß die Kirche jene Thatsache als Norm ihres eignen Thuns betrachten müsse? Und wenn es nur eine, immerhin wahrscheinliche Vermuthung *) Höre, l. Leser! die Confirmation kein Sacrament, keine göttliche Handlung und doch eine sacramentale Handlung — der Verstand steht einem still und unabweislich drängt sich einem die Ueberzeugung auf, daß die armen Leute selbst nicht wissen, was sie setzen, oder was sie sagen. Anm. d. E.