# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1862_S113 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ueber die sacramentale Auffassung der Confirmation. 113 das Kind sich mit seinem ganzen auswendigen und inwendigen Menschen einmal zurück auf seine Taufe und sodann vorwärts auf die Spendung und den Empfang des Sacramentes des Altars richtet und so dahin kommt, eine wirksame Vermittelung dieser beiden himmlischen Gaben an und in sich vollziehen zu lassen““ — erst dann tritt vorerst der „„Bet⸗ oder Confirmandenunterricht““ an die ihm geordnete Stelle. Derselbe soll nämlich dazu dienen, daß der junge Christ auf Grund der heil. Taufe „„die Vermittelung des Sacramentes des Leibes und Blutes seines Herrn mit bestimmter Willensrichtung nachsuchen lerne,““ „„daß er vom Taufstein, wohin er getragen wurde, zum Altar treten könne, um hier, was ihm in der heil. Taufe geschenkt und zugeeignet worden ist von Jesu Christo, im Abendmahl als Christi theuer erworbenes Gut wahrhaftig und wesentlich zu schmecken und zu genießen.““ „„Diese Selbstständigkeit und daran sich schließende Zeugenschaft als Frucht göttlicher Bestimmung muß ihm von der Kirche aus der in ihr wohnenden Geistesfülle Christi und durch die in ihr hiefür bestellten Organe Gottes, durch die Hirten und Lehrer gegeben werden und darauf muß aller Bet⸗ oder Confirmandenunterricht abzielen.““ — — — Als ferneres Stück, worauf aller Bet⸗ oder Confirmandenunterricht abzielen müsse, wird erfordert, daß die Betkinder oder Confirmanden die ihnen zukommende heilige Verpflichtung zu allem schuldigen Gehorsam gegen Gott und seine liebe Kirche übernehmen und in gewissenhafte Uebung treten lassen. „„Die Gnade der Rechtfertigung und Heiligung haben sie in der Taufe empfangen und diese bereits von Kind auf bethätigen können und sollen. Aber im Hinzunahen zum Altarsacrament, welches mit der Vollkommenheit des Christenlebens in engster Verbindung steht, muß der Gehorsam der Kirche aufs Bestimmteste zugesagt werden. Denn der des Leibes und Blutes Christi theilhaftig werdende Christ soll die ihm gewordenen Gaben innerhalb seines Berufes zum Besten der Kirche und also der Welt auswirken und bethätigen, wodurch er allein zur Vollkommenheit aufzustreben vermag.““ — — — „„Der Act, durch welchen die Confirmanden dieses Alles, je nach ihrer individuellen Begabung, erfahren oder erleben sollen, ist die Confirmation derselben durch ihren hierzu bestellten Pfarrer und Seelsorger.““ — — Man sieht es der gesammten Darlegung an, daß sie, was in dem Confirmandenunterricht dem Kinde zu Theil werden soll, nicht zu scheiden vermag von dem, was in dem Acte der Confirmation ihm widerfährt, wie denn auch später die Handauflegung „„der Schlußstein oder das Siegel einer durch die Betwochen — die Confirmandenunterrichtszeit — fortgesetzten Arbeit der Fürbitte““ genannt wird, „„welche sich in dem Gebet bei der Einsegnung (vor oder nachher) zusammenfaßt und gipfelt.““ Wenn nun aber auch das, was der Confirmandenunterricht dem Kinde leistet, nur etwa graduell geschieden werden kann von dem, was christliche Zucht und Lehre, verbunden mit gläubiger Fürbitte, in Schule und Haus dem jungen Christen geboten und in ihm gewirkt haben — denn jene „„Verpflichtung zu allem schuldigen Gehorsam gegen Gott und seine liebe Kirche““ ist ebenfalls von Kind auf dem Con⸗