# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1862_S112 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 112 Ueber die sacramentale Auffassung der Confirmation. firmation und eine bestimmtere Erklärung darüber, was es um das Wesen der Confirmation im Allgemeinen und um ihren sacramentalen Charakter insbesondere sei. Die vorhandene „„Ungewißheit und Unbestimmtheit““ soll gehoben, der Schriftgrund jener sacramentalen Handlung aufgezeigt und die wichtige Stellung derselben innerhalb der Abschnitte des Christenlebens bezeichnet werden. Der Verfasser jenes Aufsatzes ist dessen gewiß, in dem Worte Hebr. 6, 2., verbunden mit den bekannten Stellen der Apostelgeschichte, wo durch Handauflegung die Gabe des Geistes verliehen wird (Act. 8, 14—17; 19, 5 und 6.), die rechte Schriftgrundlage der Confirmation gefunden zu haben, und freut sich, daß der Commentar zum Hebräerbrief von Delitzsch dem zustimmendes Zeugniß gibt. Daraus daß der Hebräerbrief die „Handauflegung“ neben der „Lehre von Taufhandlungen“ zu den Anfangslehren von Christo rechnet, wird zunächst, ohne daß die Stellen in der A. G. einer weiteren Erörterung unterzogen würden, gefolgert, daß „„die Handauflegung und das Gebet ganz bestimmte apostolisch zugewiesene Handhaben für die Handlung der Confirmation““ seien; es wird weiterhin auf Grund dessen das Ansinnen an den Glauben der Amtsträger gestellt, daß sie „„die Hände auflegen können kraft prophetischen und apostolischen Wortes, auf welchem die Kirche sich erbaut;““ es wird schließlich gefordert, daß die Pastoren für die solchergestalt in der Schrift begründete Handlung der Confirmation einstehen und „„die zu confirmirenden Kinder dahin führen, sich den hl. Geist, wie er in der Kirche präsent ist, wo sich betende Herzen regen, mittheilen zu lassen durch ihre (der Pastoren) Handauflegung, als den Schlußstein oder das Siegel einer durch die Betwochen — die Confirmandenunterrichtszeit — fortgesetzten Arbeit der Fürbitte, welche sich in dem Gebet bei der Einsegnung (vor oder nachher) zusammenfaßt und gipfelt.““ — — — Da nun die Confirmation zwar nicht als Sacrament, wohl aber als „„etwas Sacramentartiges““ oder als eine „„sacramentale Handlung““ betrachtet werden soll, da jener so charakterisirten Handlung ein „„suppletives Verhältniß““ (ein „„rechtes, nicht falsches““) zur Taufe, wie zum Abendmahl zugeschrieben wird, so haben wir vor allem zuzusehen, worin dieses Sacramentartige und Suppletive der Confirmation bestehe. — „„Die allgemeinen Gaben des heil. Geistes — so lautet der gegebene Bescheid — hat der Täufling kraft der Taufe empfangen, und es ist nun die Aufgabe der Kirche als eines gegliederten Organismus, diese Gaben zur Entfaltung zu bringen, den Reichthum der Taufgnade zu enthüllen und alle verderblichen Einflüsse möglichst von ihm abzuwenden.““ „„Dabei müssen alle Organe des Herrn im Hause, in der Schule und in der Kirche mitwirken, ein jedes an seinem Theile.““ Also mit der Confirmation und mit dem Confirmandenunterrichte hat diese „„Entfaltung““ der mittelst der Taufe überkommenen „„allgemeinen Gaben des Geistes““ zunächst nichts zu thun: erst in dem Zeitpunkte, „„wo der dem getauften Christenkind in Haus und Schule enthüllte und nahegebrachte christliche Lehrstoff durch specifische kirchliche, d. h. durch Pfarrunterweisung ins Gebet genommen und dergestalt praktisch condensirt werden soll,