# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1862_S111 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ueber die sacramentale Auffassung der Confirmation. 111 sie sich selbst überzeugen können, wohin man geräth, wenn man, zu stolz einfältig zu unsern treuen Lehrvätern zurückzukehren, eigne, neue Bahnen betritt und einmal in der Lehre vom Amt auf die römische Seite übergeschlagen ist. „Nur der Pfarrer, so heißt es in einem Aufsatz der Vilmar'schen Zeitschrift, der den Titel führt: „„zur Würdigung des lutherischen Confirmandenunterrichts,““ nur der Pfarrer, nicht ein interimistischer Candidat, oder ein vorübergehender Pfarrgehilfe habe den Confirmandenunterricht zu ertheilen. Denn wenn es auch häufig genug vorkomme, daß etwa ein jüngerer Mann den fraglichen Unterricht aushilfsweise mit größerer Lebendigkeit, mit mehr Gelehrsamkeit, vielleicht auch mit mehr Glauben ertheilen könne, so sei doch „„in der Ordination dem Pfarrer allein die Fülle der Gnadengaben verliehen, welche nöthig sind, um den getauften Christen zur Ordnung des in dem Wort und den heil. Sacramenten beschlossenen Lebens zu bringen und in demselben zu erhalten.““ Nun wird ja freilich Alles vollkommen plan und klar. Wir müssen nur der Ordination als „„einer ausdrücklichen Einsetzung des Herrn““ die ihr fälschlich entzogene Bedeutung wiedergeben, um sofort zu verstehen, wie nur die ordinirten Amtsträger „„die Confirmanden zu würdigen Gästen des heil. Abendmahls machen können durch Lehre und Unterricht, durch Vorbild im Leben und durch Handauflegung.““ — — — Aber unbegreiflich will es uns dünken, wie man gerade über dasjenige, was den Nerv des Beweises bildet, mit der Bemerkung hinweggehen kann, Alles was schriftgemäß sei, gehöre zur Lehre der evangelischen Kirche, und die Ordination als eine ausdrückliche Einsetzung des Herrn sei eben schriftgemäß; oder gar mit der vorläufigen Berufung auf die Amtserfahrung aller derer, die da ahnen und erkennen, was der Herr in dieser letzten Zeit von der wahren Kirche verlangt. Getraut man sich vielleicht den Beweis zu führen, daß alle jene Diener des Wortes in der Gegenwart, welche diese „„Amtserfahrung““ nicht gemacht haben und nicht machen, welche nichts davon „„ahnen und erkennen,““ daß sie „„nach dem Maße der Gnade, die ihnen in der Ordination verliehen ist,““ die Confirmanden unter Anderm auch „„durch Händeauflegung““ zu würdigen Gästen des heil. Abendmahls „„machen““ sollen — getraut man sich im Hinblick auf die Wolke evangelischer Zeugen seit Beginn der Reformation, welche von dem Allen nichts erfahren und nichts gehalten haben, die Behauptung auszusprechen, daß diese nicht wußten oder nicht wissen, „„was der Herr von seinen Dienern verlangt?““ Oder steht es denn mit dem Schriftbeweis für die „„ausdrückliche Einsetzung““ der Ordination von dem Herrn und für die in derselben sich vollziehende Verleihung derjenigen Fülle von Gnadengaben, vermöge deren der Pfarrer allein confirmiren kann, bereits so, daß man darauf als auf etwas Bekanntes und Begründetes nur hinzudeuten brauchte und sonach über den desfallsigen Widerspruch gegen die Lehre der Kirche mit der wohlfeilen Bemerkung hinwegschlüpfen dürfte, Alles, was schriftgemäß, gehöre eben deswegen zur Lehre der evangelischen Kirche? — — — Indessen finden wir allerdings im 1. Heft des 2. Bandes jener „„Blätter““ eine ausführlichere Besprechung der Con⸗