# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1862_S104 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 104 Zur Lehre von der Uebertragung von Rechten u. Pflichten des geistl. Priesterthums. zu gerathen, so halten wirs doch für unsere Pflicht, die Lehre der Gegner, die der unsrigen mit großem Ernste als die richtige gegenüber gestellt wird, etwas genauer anzusehen. Wir haben schon oben im Allgemeinen den Standpunkt unserer preußischen Brüder bezeichnet. Nach ihnen handelt die berufende Gemeinde nur als Werkzeug zur Aufrichtung eines Standes, welchem das der Gemeinde selbst abgesprochene Recht: das Predigtamt öffentlich zu führen, als ihm eigenthümlich und unveräußerlich zukommt. Die Gemeinde ist Werkzeug, indem sie ein göttliches Gebot befolgt, das ihr diesen Stand aufzurichten gebietet. Da nun aber die Kirche als solche nicht unter dem Gesetz steht, so richtet sie diesen Befehl nicht als Kirche, sondern als Volksgemeinde aus. Fragen wir: wo ist dieser Befehl zu finden? so wird uns gesagt: er sei in den göttlichen Geboten enthalten, die jeden natürlichen Menschen verpflichten und der Stand selbst sei eine natürliche Ordnung Gottes wie die Ehe, da aus dem Hausstande sich eben so wohl und eben so nothwendig der Lehrstand als der obrigkeitliche Stand heraussetze. Dieses alle Menschen verbindende Gesetz modificirt sich nach dem Character der Volksgemeinde so, daß das Volk Gottes im Alten Bunde verpflichtet war, den Namen Gottes zu preisen und zu verkündigen, das Volk Gottes im Neuen Bunde verpflichtet ist, das Evangelium zu bekennen und zu predigen. Da nun aber „die Uebertragungstheorie“ verworfen wird, so sieht man nicht ein, wie das Mandat zur Aufrichtung des Pfarramtes aus diesem Alle angehenden Befehle zu predigen sich ableiten lasse. Wir bemerken hier beiläufig, daß die einzelnen Lehrstücke der Brüder Crome und Ebert den fabelhaften Felsen im Bosporus Thracius gleichen, zwischen denen, da sie nicht Stand halten, das Fahrzeug der Logik unrettbar zermalmt wird. Wir versuchen nur, so weit uns dies möglich ist, der Lehre logischen Zusammenhang zu geben. Je mehr also der berufene Pfarrer durch seinen Beruf Einfluß in der Volksgemeinde und im Staate empfängt, desto mehr nähert er sich der normalen Stellung, die ihm eigentlich zukommt; je weniger er „in die Engen der Kirchengesellschaft interniert ist,“ desto näher kommt er dem Ideale des „Vollblutpfarrherren.“ Weshalb auch Ebert, dem wir die citirten Worte entnehmen, folgende Classification der Pfarrer aufstellt: „Ein landeskirchlicher Pastor ist durch seine Berufung mehr, als jetzt wir Pastoren an den der Union entgegengesetzten lutherischen Gemeinden in Preußen sind. Ein amerikanischer Pastor ist durch seine Berufung noch lange nicht, was wir sind.“ Den Eintheilungsgrund für diese Classification giebt ihm das Maß der „öffentlich geregelten Beziehungen zu denen, die Gesetzgebung, Rechtspflege, Gefängnißwesen, Sittenpolizei, Ehesachen u. s. w. in der Hand haben.“ Darum redet er auch die christliche Gemeinde, welche unabhängig von der Volksgemeinde des Staates zur Ausrichtung ihrer gemeinsamen Pflichten als christlicher Gemeinde einen Hirten sich beruft, in folgenden Worten an: „Armseliger Collegialismus, was dein rite*) Berufener großes und herrliches *) Als ein Curiosum theilen wir mit, was Past. Ebert unter rite versteht. Er