# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1862_S102 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 102 Zur Lehre von der Uebertragung von Rechten u. Pflichten des geistl. Priesterthums. durch die öffentliche Predigt und Vertheidigung des Evangeliums und die Verwaltung des Sacraments der Taufe, nach innen durch die Lehre, Strafe, Ermahnung, Trost und die Verwaltung des heil. Abendmahls. Dieser ihrer Pflicht entspricht die Gemeinde nach Gottes Willen, wenn sie Männer anstellt, denen es zum besonderen Berufe gemacht wird, dem Studium der heil. Schrift obzuliegen und die Schätze der Lehre und Erkenntniß, sowie die heil. Sacramente der Kirche öffentlich zum Segen und Nutz für Viele auszutheilen. Diese Männer handeln dann also im Namen und anstatt der ganzen Gemeinde, ohne daß darum der Einzelne gehindert ist, sein Schlüsselamt auch persönlich zu führen, da ihm noch Gelegenheit genug dazu bleibt. Und es gehört zum Segen der christlichen Gemeinschaft, wofür der Christ dankbar sein soll, wenn durch die Gemeinschaft Pflichten der Einzelnen besser ausgerichtet werden, als durch die Einzelnen selbst. Kurz: übertragen heißt hier nicht abwerfen, sondern auf geordnete zweckmäßige Weise durch geeignete Personen ausrichten. „Gesetzt aber,“ fährt Past. Crome fort, „es wäre möglich, was unmöglich ist, die Schlüssel haben und zugleich nicht haben, sie auf einen andern an meiner Statt legen, woher käme die Macht dazu, das zu thun? Ihr müßtet den vorgeblichen Befehl des HErrn, der das gebieten soll, wörtlich nachweisen. Das sollt ihr wohl lassen.“ Soweit als die Einrede uns hier trifft, antworten wir darauf: Es ist den Christen genug, zu wissen, daß in der Aufrichtung des Pfarramtes des HErrn Wille geschieht, der Seiner Kirche die Gaben der Lehre, Regierung u. s. w. geschenkt hat, daß sie zu ihrem Besten und zu Ausrichtung ihrer Pflichten sie verwende, damit alles in ihr ehrlich und ordentlich geschehe. Der erkannte Wille des HErrn ist der Kirche Gebot, das Wohlgefallen ihres Hauptes und Bräutigams ist ihr Gesetz, auch wenn sie keinen „Befehl des HErrn wörtlich nachweisen“ könnte. „Seht aber, wohin ihr hier gerathet. Die Ordnung des öffentlichen Predigtamtes, ihr nennt sie vom HErrn gebotene neutestamentliche Kirchenordnung. Das ist schon seinem Begriff nach nichts anders als neutestamentliches Ceremonial⸗Gesetz. Und nun, entweder stellt ihr euch vor, als gehörte dies Amt wesentlich zur wahren Kirche Christi. Dann macht ihr Christi Gnadenoffenbarung zu einer gesetzlichen Stiftung, vertauscht Evangelium und Gesetz. Oder ihr erkennt richtig, wie es wirklich ist, daß das Predigtamt der rite vocati eine Ordnung auf dem Gebiet der externa societas ist, dann führt ihr diese auf Stiftung Christi zurück und macht Christum zu einem neuen Gesetzgeber für ein armes irdisches Reich.“ Wenn eine Braut von ihrem Bräutigam Gaben zur Beförderung ihres Wohlseins und ihr zur Zierde empfängt und mit denselben die Anweisung, wie sie dieselben zu ihrem Besten verwenden soll, wird die Braut diese als ihrem bräutlichen Stande unwürdige Befehle Seitens des Bräutigams ansehen? So hat die Kirche bis auf diese Stunde die Gaben der Hirten und Lehrer für ein liebes Geschenk ihres himmlischen Hauptes und die Gemeinden haben die Berufung treuer Menschen, die da tüchtig sind, auch andere zu lehren, zu solchen