# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1862_S100 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 100 Zur Lehre von der Uebertragung von Rechten u. Pflichten des geistl. Priesterthums. gen Glieder. Dies zeigt sich u. A. bei der Taufe, als der Aufnahme in die ganze Christenheit; bei dem Bann, als dem Ausschlusse aus der ganzen Christenheit; bei der Wiederaufnahme eines Gebannten zur brüderlichen Gemeinschaft aller Christen. Man vergleiche u. A. die Worte des Apostels 2 Cor. 2, 10.: „Welchen aber ihr etwas vergebet, dem vergebe ich auch. Denn auch ich, so ich etwas vergebe jemanden, das vergebe ich umeuretwillen an Christi Statt.“ Darum ist auch der Gemeindeberuf ein Beruf der ganzen Kirche und der Pfarrer einer Einzelgemeinde ein Diener der ganzen Kirche. Wir halten also nach Anleitung der Schriftlehre über die Kirche und das kirchliche Amt zweierlei zugleich fest. Einmal, daß das Pfarramt die von der Gemeinde übertragene Gewalt ist, die Rechte des geistlichen Priesterthums in öffentlichem Amte von Gemeinschaftswegen auszuüben; sodann, daß dasselbe nicht menschliche Ordnung, sondern ein von Gott gestiftetes Amt ist. Dies Amt ist göttliche Stiftung, denn es ist wesentlich, d. i. seinen Verrichtungen nach, nichts anderes, als das von Gott der ganzen Kirche aufgetragene Amt, die Schlüssel des Himmelreichs zu verwalten. Aber auch sofern es von dem Predigtamte aller Christen unterschieden ist, ist es göttliche Stiftung; denn es ist unleugbar, daß wer Einem Diener giebt, sie zum Dienst ausrüstet und willig macht, damit zugleich den Dienst selbst stiftet. Und da dieser Dienst den Zweck hat, den Leib Christi zu erbauen, daß die Gemeinde dadurch ein vollkommener Mann und erfüllt werde zu aller Gottesfülle; dies aber der Wille des HErrn, des Hauptes seiner Gemeinde ist, die aufhörte das zu sein, wenn sie diesen Willen nicht für den ihrigen halten wollte, so ist auch die Gemeinde an das Amt — freilich nicht zwangsweise — gebunden bis ans Ende der Tage. Dies Amt ist also nicht menschliche Ordnung und seine Aufrichtung nicht menschlicher Willkür überlassen. Der scheinbare Widerspruch, daß die Verrichtungen des Pfarramtes durch göttliche Anordnung Rechte und Pflichten des Pfarrers sind und doch dieselben nach Gottes Willen Rechte und Pflichten der berufenden Gemeinde sind und bleiben, löst sich sehr einfach dadurch, daß der Pfarrer als solcher Diener der Gemeinde ist; da er ja als Dienender den Willen dessen, dem er dient, ausführt und also sowohl was der Wille der Gemeinde darf, die Rechte, als auch was der Wille der Gemeinde soll, die Pflichten der Gemeinde durch Uebernahme des Dienstes zugleich zu den seinigen macht. Fassen wir den zweiten möglichen Fall ins Auge, daß die Rechte und Pflichten des Pfarramtes nicht der berufenden Gemeinde, also auch nicht den einzelnen Gläubigen in ihr, zugehören, also auch nicht der Kirche, da „was der Kirche gehört auch den einzelnen Gläubigen gehört,“ so folgt mit Nothwendigkeit, daß das Pfarramt — denn ein Amt besteht ja nur aus seinen Rechten und Pflichten — kein kirchliches Amt ist, daß seine Verrichtungen nicht kirchliche, sondern weltliche Verrichtungen sind; daß, weil das Pfarramt „ein eigenes Amt zur öffentlichen Verwaltung der Schlüssel ist,“