# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1862_S99 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Zur Lehre von der Uebertragung von Rechten u. Pflichten des geistl. Priesterthums. 99 unter sich hat, hat das Recht und die Pflicht, das Mandat, sich Prediger des Evangeliums für die ganze Gemeine zu ordnen.“ Wenn nun ein bestimmtes Amt gebildet wird dadurch, daß Menschen in Verbindung tretend Einem einen Complex von Verrichtungen durch den Beruf zu diesem Amte auftragen, so sind nur zwei Fälle möglich. Entweder die berufende Gemeinschaft selbst hat das Recht und die Pflicht, die Verrichtungen dieses Amtes auszuführen, oder sie hat dies nicht. Hier scheiden sich unsere Wege. Hat die christliche Kirche, weil ihr die Schlüssel gehören, auch damit die Verpflichtung, das Schlüsselamt auszuüben, wo immer diese Ausübung erforderlich ist — was Niemand leugnen kann; denn wer die Schlüssel nicht hat, von dem kann ihre Handhabung mit Recht nicht gefordert werden —, und „kann der christlichen Kirche überhaupt nur dadurch etwas gehören, daß es jedem einzelnen Gläubigen gehört;“ so hat auch der einzelne Gläubige und nur er, die Pflicht das Schlüsselamt auszuüben, wenn die Entstehung einer christlichen Gemeinde oder das Leben in ihr die Ausübung der Macht und Gewalt der Schlüssel fordert. Für jedes Glied der christlichen Gemeinde bleibt die Verpflichtung bestehen, das ihm befohlene Predigtamt als ein Werk des geistlichen Priesterthums auch an den Brüdern auszuüben, welche mit ihm die Christengemeinde bilden. Jedoch tritt in diesem Falle, da eine ganze Gemeinde das Object der Schlüsselverwaltung wird, nothwendigerweise eine Modification der Ausübung ein. Sie, die alle Eine Gesinnung haben oder doch haben sollen, die einen und denselben Zweck ihrer Gemeinschaft, nämlich die Erbauung des Leibes Christi vermittelst des Evangeliums oder Schlüsselamts im Auge haben sollen, sollen darum auch wie Ein Individuum handeln. Die Willen der Einzelnen sind da zu einem Gesammtwillen verschmolzen, der nun die zur Erreichung des Zweckes ihrer Gemeinschaft nöthigen Anordnungen trifft, welche der HErr der Kirche selbst vorgesehen und darum Hirten und Lehrer durch Begabung einzelner Menschen für den besonderen Beruf in der Kirche dieser geschenkt hat. Die christliche Gemeinde wählt und beruft nun diese vom HErrn dazu ausgerüsteten Männer, indem sie den Gegenstand ihres Gesammtwillens ihnen als besondere Berufsarbeit aufträgt und also richtet sie ihre Pflichten, die sie als Gemeinschaft hat, durch dazu tüchtige Werkzeuge und Diener aus. Weil nun diese Diener der Gemeinde im Namen und Auftrag, anstatt der ganzen Gemeinde, handeln, hat und behält auch die Gemeinde das Recht und die Pflicht, sie abzusetzen, sobald sie den Zweck der Gemeinschaft nicht mehr ausführen. Es ist nun aber die christliche Kirche eine solche Einheit und innige Verbindung ihrer Glieder im Geist und Glauben, daß nicht nur was eine christliche Gemeinde im heiligen Geiste thut im Namen und anstatt der ganzen Kirche gethan wird, sondern dasselbe muß auch selbst von den kirchlichen Werken jedes örtlich vereinzelten Gläubigen gesagt werden. Denn in diesem geistlichen Leibe ist, wie der Apostel sagt, immer Einer des Andern Glied, jedes einzelne Glied handelt als das Glied und Werkzeug aller übri⸗