# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1862_S86 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 86 Die vereinigte Bayerische Generalsynode. knüpfenden Unterhandlungen mit dem Staate; aber was solle im entgegen⸗ gesetzten Fall die Gesetzgebung mit diesen Fragen thun, wenn darüber nicht einmal die Landeskirche im Princip einig sei? — Daß dieselbe einig war, zeigte die Abstimmung, die die fast einstimmige Annahme des Kraußold'schen Antrags in seiner allgemeinen Fassung ergab. — Die Katechismusfrage wurde nach lebhaften Debatten in zweimaliger Sitzung endlich mit 4 Anträ⸗ gen dahin erledigt: 1. Der vom Oberconsistorium vorgelegte Katechismus⸗ entwurf sei unter der Bedingung einer eingehenden Revision anzunehmen. 2. Es sei an das Oberconsistorium die Bitte zu stellen, dasselbe wolle die erforderliche Revision nach den Wünschen und Anträgen des Referats unter Mitwirkung einer Commission von 3 Mitgliedern vollziehen lassen. 3. Das Oberconsistorium wolle nach vollzogener endgültiger Revision und nach Ge⸗ nehmigung derselben den Katechismus baldmöglichst, ohne Wiedervorlage an die Generalsynode, zur Einführung bringen. 4. Die Wahl der Commis⸗ sionsglieder sei dem Oberconsistorium unbeschränkt zu überlassen. — Auch die Löheaner hatten wieder einen Antrag gestellt, betreffend die Abendmahls⸗ gemeinschaft zwischen Lutheranern und den Gliedern anderer Confessionen. Sie beabsichtigten damit eine förmliche Bindung des doch von ihnen in seiner absoluten Freiheit proclamirten Gewissens durch einen kirchenregiment⸗ lichen Befehl, daß nämlich jedem Pfarrer verboten werden solle, je einem Reformirten oder Unirten das Sacrament zu reichen. Treffend bemerkte hierüber Harleß beiläufig: „Die Bittsteller verlangen von der obersten Kir⸗ chenbehörde, daß diese jedem prot. Geistlichen ein für allemal etwas verbieten soll, worin sie sich unter Umständen freie Hand behalten. Man soll andern kategorisch verbieten, nur den Antragstellern nicht; das ist ein Stadium, welches so noch niemals da war. Im Uebrigen zu schließen, glaube ich, daß das, was über das Princip zu bezeugen war, bereits bezeugt worden ist. Ich möchte auf Erscheinungen der neuern Zeit hinweisen und möchte Sie fragen: Was soll herauskommen, wenn wir bei der schweren geistlichen Frage immer nur mit dem Begriff der Kirche als rechtlichem Institut, mit dem Begriff der Rechtszuständigkeit operiren, statt vor allem die Frage der wirklichen geistlichen Zugehörigkeit in den Vordergrund treten zu lassen. Nach der Rechtsschablone ist man gleich fertig, da kann man über die Zugehörigkeit durch protokollarische Aufnahme viel disputiren. Aber die Frage ist nicht so angethan, daß man mit dieser Form rechtlicher Bestimmung in's Reine kommen kann. Das scheint mir wenigstens das πρῶτον ψεῦδος der Herren Antrag⸗ steller zu sein.“ Fast einstimmig wurde beschlossen, ohne weitere Discussion zur Tagesordnung überzugehen. — Es war, bemerkt der Berichterstatter, ein harter Schlag der Löhe'schen Parthei, so wenig Boden für ihre extravaganten Forderungen in der Generalsynode zu finden und noch dazu von Harleß selbst sich so perhorrescirt zu sehen. — Schließlich können wir uns nicht versagen, noch Einiges aus den beiden trefflichen Abschiedsreden, des königl. Com⸗ missärs und des verehrten Herrn Dirigenten, beizufügen. Ersterer sagt unter anderem: „Mögen Sie, meine Herren, die Grundsätze der Pietät und