# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1862_S85 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die vereinigte Bayerische Generalsynode. 85 in diesem Glauben durch Handreichung brüderlicher Liebe zu erhalten, zu för⸗ dern und zu kräftigen. Dieß lassen Sie auch unser aller Ziel sein.“ — Haupt⸗ gegenstände der Synodal-Verhandlungen waren: die Ehescheidungs⸗ und die Katechismusfrage; erstere um so wichtiger, als in Bayern eben eine neue Civilgesetzgebung vorbereitet wird, und die Beschlüsse der Synode gerade noch rechtzeitig kommen, um bei dem neuen Gesetzgebungswerk gehörige Berücksichtigung finden zu können. Es waren über diese Frage nicht weniger denn 8 Anträge eingelaufen, darunter der des Consistorialrath Dr. Kraußold als der eingehendste bezeichnet wird. Er enthält folgende 5 Punkte: 1. Ehe⸗ bruch und bösliche Verlassung bleiben die beiden Grundsätze aller rechtgül⸗ tigen Scheidungen, als durch welche die Ehe in ihrem Wesen gestört und der Ehebund gebrochen und factisch gelöst wird. 2. Was unter diese beiden Grundtypen fällt, erkennt die Kirche als gültige Scheidungsgründe an. Bestimmungen aber, welche nicht unter dieselben subsumirt werden können, kann die Kirche nicht als gültige Scheidungsgründe anerkennen, wie z. B. Unglücksfälle, bürgerlicher Tod ꝛc. In solchen Fällen kann sie die Trauung nicht zulassen. 3. Zur Trennung einer Ehe ist immer ein auf materielle Gewiß⸗ heit einer rechtmäßigen Scheidungsursache nach den obigen Normen gebautes richterliches Erkenntniß nöthig. 4. Jede solche Scheidung bewirkt völlige Lösung des Ehebundes für beide Theile; jedoch so, daß der als schuldig er⸗ wiesene Theil zur Strafe keine neue Ehe eingehen darf, bis ihm diese Strafe vom Landesherrn aus besonderen Gründen erlassen ist (?). 5. Da die dar⸗ auf folgende Trauung ein Act des geistlichen Amtes als Organs der Kirche ist, so kann, sobald die Kirche mit dem Staat sich in obiger Weise vereinbart hat, dem einzelnen Geistlichen nicht mehr gestattet sein, nach seinem subjectiven Ermessen, oder mit Berufung auf sein Gewissen, sich dem Vollzug der Trauung zu entziehen, und sich als Träger des kirchlichen Amtes mit der Kirche selbst in Widerspruch und Widerstand zu setzen. Bis zur Vollendung dieser Vereinbarung aber sei das geistliche Amt von der Zumuthung der Trau⸗ ung Geschiedener, welche nicht nach obigen Normen getrennt worden sind, sicher zu stellen. — Von Seiten des Dirigenten wurde die Stellung des Ober⸗ consistoriums zu diesem Antrage folgendermaßen ausgesprochen: Es sei für das Kirchenregiment von großer Wichtigkeit, einen klaren, unzweideutigen Ausspruch der Landeskirche durch ihre Vertreter in der Generalsynode als Grundlage zu gewinnen, von der aus die heilsame Reform der staatlichen Gesetzgebung angestrebt werden könne; dazu müßten die Principien ausge⸗ sprochen werden, deren Erfinder nicht die Generalsynode sei, sondern wofür sie sich auf die Erkenntnisse der ganzen Kirche berufen könne, die zu einem bestimmten Rechte in der protestantischen Kirche geführt hätten; hierzu braucht es keiner Beweisführung, sondern man bekenne, was von jeher Rechtens war, und bleibe so im geschichtlichen Zusammenhang mit den Vätern; in der kur⸗ zen Zeit könne die Generalsynode nicht über die einzelnen Consequenzen sich verständigen, sie müsse auf die Principien sich beschränken, und eine Einmüthig⸗ keit in denselben wäre ein ungeheurer Gewinn für die darauf hin anzu⸗