# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1862_S82 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 82 Kritik des Berichts der Siebenten Synode der aus Preußen ꝛc. ist, abgethan werden müsse, so hätte der Senior mit demselben Rechte ant⸗ worten können: mit der Behauptung des Bewiesen-Seins ist es aber nicht abgethan, die Behauptung muß auch erst bewiesen werden können aus Gottes Wort und den Kirchenordnungen. Und von solchen kindischen Albernheiten heißt es dann: „Die ganze Synode drückte sich bei⸗ fällig hierüber aus.“ Satz 7: „Falscher ungerechter Bann ist Sünde, und wie ich die Sünde, den Teufel und die Hölle fürchten soll, so soll ich falsches Bannen fürchten. Auch macht falsche Lehre vom Bann, wenn sie hartnäckig festgehalten wird, die Kirche falsch.“ — Die Richtigkeit dieses Satzes giebt Grabau zu, setzt aber noch hinzu: „aber falsch ist es, den unerwiesenen oder nur aus Haß als falsch verschrieenen Bann wie den Teufel anzusehen,“ „auch muß die falsche Lehre nicht in bloßer Einbildung und Fürgeben existiren, sondern in ordentlicher und öffentlicher Beweisung aus Gottes Wort. Und dazu wer⸗ den wir wohl der Synode bedürfen.“ Hatte sich Grabau im sechsten Satz am „können“ gestoßen, so stößt er sich in diesem am — sein. Denn po⸗ sitiver kann man doch etwas nicht ausdrücken, als wenn man sagt, nicht: ein Bann, der als falsch und unrecht bewiesen werden kann, sondern schlechthin ein „falscher ungerechter Bann.“ Wie kann Grabau nun dagegen einwen⸗ den: „aber falsch ist es, den unerwiesenen ꝛc.“ Von solchem Bann reden ja die Fragesteller gar nicht. Ein „falscher ungerechter Bann“ kann doch ganz unmöglich zugleich „ein falsch verschrieener Bann“ sein. Es ist dem recht⸗ haberischen Grabau eben unmöglich, eine ihm mißliebige Sache einsach zu⸗ zugeben. Er muß an allem herumbeißen. — Wenn er zuletzt sagt, um die falsche Lehre vom Bann zu beweisen, würde man wohl der „Synode“ be⸗ dürfen; so kann er doch seine Synode unmöglich damit meinen, denn die hat doch in der That dadurch, daß sie alle diese Grabauischen falschen Lehren und Sophistereien angenommen und gebilligt hat, hinreichend bewiesen, daß sie dazu in keiner Weise befähigt ist. Die Gemeinden werden sehr wohl thun, „sich vorzusehen“ und „selbst zu prüfen.“ — Der weltförmige, äußerlich gesetzliche, unevangelische Character der Buffalo⸗Synode zeigt sich auch darin, wie sie die Finanz⸗Verhältnisse ihres Reichs behandelt. Das „Anordnen“ von Centcassen ꝛc. mit aus der Ferne drohendem Banne ist ihnen doch jetzt etwas verleidet. Aber wer vom Evan⸗ gelio und der freien Liebe nichts hält und nichts weiß, muß doch immer wie⸗ der auf verkehrte Wege gerathen. Daß der Staat Vermögens⸗Steuer auf⸗ legt, ist in der Ordnung, thut aber die Kirche dasselbe, so ist sie auf Abwege gerathen, wenn sie ihr Verfahren auch in noch so schöne und süße Worte ein⸗ wickelt. Im Staat geht es nach dem Vermögen, in der Kirche nach der Liebe, der freien Liebe. — Die Schuld auf dem M. Luth. College zu Buffalo soll abgetragen werden. Wie fängt das nun die Buffalo⸗Synode an? Zu⸗ nächst soll der Kassirer dem Kirchen⸗Ministerio eine Liste einreichen, worin der Rest des von jeder Gemeinde übernommenen Schuldentheils von Capi⸗ tal und Zinsen angegeben wird. Dann soll jede Gemeinde aufgefordert