# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1862_S80 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 80 Kritik des Berichts der Siebenten Synode der aus Preußen ꝛc. Stufe für bännisch halten. — Das Vermahnen der Gemeinde, und das als „Zöllner und Heide gehalten werden“ von der Gemeinde, soll nach Jesu Willen sowohl der letzte, nachdrücklichste Ermahnungs⸗Versuch als auch die letzte, schwerste Strafe der Kirche für den Sünder sein, damit er noch wo möglich zur Besinnung und Bekehrung komme. Denn das soll eben den Sünder wo möglich so tief erfassen, daß er sieht, daß nicht bloß der Pfarrherr und einige seiner Anhänger ihn urtheilen und richten, sonst könnte er vielleicht nur Privataffecten vermuthen, sondern daß ihn seine ganze Ge⸗ meinde richtet und verurtheilt. Grabau hält die dritte Stufe offenbar für überflüssig, nur etwa um „neuer Sünden“ willen, ja er haßt sie von Grund seines Herzens. Und warum? Weil ihm dadurch das „Herr⸗ schen“ so gewaltig erschwert wird, weil der Herr Jesus durch diese Ord⸗ nung allen tyrannischen Pfaffen einen so scharfen Zaum ins Maul gelegt hat, weil die verächtlichen „Köpfe,“ die Gemeinde, dadurch von der Magd zur Frau, und vom Stockmeister zum Mitrichter erhoben worden ist. — Welch ein rücksichtsloser Verwüster der Gemeinden Grabau mit seiner Bannerei ist, tritt recht deutlich an den Tag, wenn man den Grund hört, warum er eigentlich die dritte Stufe nicht liebt und von den Gewissensbe⸗ denken der Gemeinde nichts hören will. Er sagt: „Mit sogenannten (ob es nicht auch wirkliche sein können?) Gewissensbedenken mögen wohl mensch⸗ licher Weise ungereifte, irrige, auch unlautere Kirchenvorsteher oder Kirchenglieder aufziehen, die etwa die Person des Sünders ansehen, sonderlich, wenn er irdisch vermögend ist, oder solche, die überhaupt einen heimlichen Widerwillen gegen den Vollzug eines Bannes haben. Solche wollen dann den Sünder etwa aus Partheinahme entschuldigen und schützen, damit er nicht gebannt werde.“ — „Es ist auch ein leeres Gerede von den Gewissensbedenken der Gemeinde, wenn zumal die Sache des unbußfertigen Sünders auch schon dem Urtheil des Kirchen⸗Ministerii nach ordentlicher Erforderung unterlegen hat und die Excommunication erklärt worden ist, wie in dem Lettovschen Fall im Juli 1859 erkannt wurde. Soll da die so⸗ genannte (?) Gemeinde (nun in Mehrzahl Partheifreunde des Sünders) die erkannte Excommunication wieder hindern, verziehen, oder rückgängig machen?“ — Also der Bann soll und muß executirt werden, wenn auch viele Kirchenvorsteher und Kirchenglieder dagegen sind, ja wenn auch „die Mehrzahl“ einer Gemeinde Partheifreunde des Sünders sind. Wir wollen dem Senior eine ganz einfache Frage vorlegen: Was ist dem Reiche Gottes damit gedient, wenn ein Bann über Jemand ausgesprochen wird wider den Willen (sei es nun ein rechter oder ein verkehrter) eines großen Theiles oder wohl gar „der Mehrzahl“ einer Gemeinde? Welches Heil hat davon die Gemeinde, und welchen Einfluß wird es auf den Sünder haben? Sind dadurch die Gewissensbedenken der ungereiften, irrigen und un⸗ lautern Kirchenvorsteher oder Kirchenglieder aufgehoben? Werden die unrei⸗ sen dadurch reif, die irrigen recht, die unlautern einfältig? Werden sie nun die Person des Sünders weniger ansehen, und wird ihnen dadurch der heim⸗