# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1862_S79 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kritik des Berichts der Siebenten Synode der aus Preußen ꝛc. 79 die Bedenken zu erledigen. „Wer Bedenken hat, wende sich an seinen Pre⸗ diger und Seelsorger.“ Aber, fügt er hinzu: „Was ist die Macht solcher Bedenken?“ Antwort: „Ich weiß von keiner.“ Also von vornherein wird ihnen gesagt, daß ihre Bedenken vollkommen unnütz sein. Der Bruder wird gebannt, und sie haben ihn für bännisch zu halten, ihr Gewissen mag sagen was es will. Wir müssen ferner bemerken, daß es ja freilich wahr ist, „daß die Sünde des Sünders in zweier oder dreier Zeugen Munde bestehen soll.“ Aber abgesehen von vielen andern Punkten, die einem gewissenhaften Menschen Bedenken machen können bei Vollzug eines Bannes; so handelte es sich bei den so unglückselig zerrissenen Gemeinden zu Johannesburg ꝛc. ja vor allen Dingen darum, ob die Sünde, um deren willen ein so großes Bannen, Ab⸗ setzen ꝛc. geschah, überhaupt Sünde war oder nicht? Das Annehmen einer Centcasse ist eine Kirchenordnungs⸗Angelegenheit, und das Abweisen dersel⸗ ben kann nur der für Sünde erklären, welcher den Gehorsam in Mitteldingen ins vierte Gebot setzt, und so erst Sünde macht, wo Gott keine gesetzt hat. Wir thun Grabau gewiß nicht zuviel, wenn wir sagen, daß er von dem eigentlichen Sinn der Verordnung Christi in Bezug der Vollziehung eines Bannes, Matth. 18., gar keinen Verstand hat. Er sagt: „ich finde in Got⸗ tes Wort nur dieses, daß bereits in den zwei ersten Stufen die Sünde des Menschen offenbar geworden, und wenn er alsobald noch neue Sünden hinzufügt, sie noch offenbarer wird; und daß es eben darum mit ihm zur dritten Stufe geht.“ Davon sagt aber das Wort Gottes und der Herr Jesus in unserer Stelle keine Silbe, das heckt bloß der große Kirchengerichtsmeister Grabau aus seinem eigenen Kopfe aus. Christus sagt: sündigt dein Bruder, so strafe ihn, hört er dich nicht, so nimm noch zwei oder drei mit dir, hört er diese nicht, so sage es der Ge⸗ meinde, hört er die nicht, so halte ihn als einen Heiden. Da ist es immer nur die eine Sünde, die nicht anerkannt und nicht abgebeten, zuletzt bis vor die Gemeinde, als das höchste Gericht, kommen soll. Ein unbußfertiger Sünder soll eben darum endlich der Gemeinde angezeigt werden, einmal, damit auch sie ihn vermahnen soll, und er nicht nur einen Bruder und dann zwei oder drei, sondern endlich auch viele Brüder „hört“ und „von vielen gestraft“ wird. Dann, damit die Gemeinde, hört er sie nicht, ihn für einen Zöllner und Heiden halten kann und soll. Denn nicht nur ein oder das andere Gemeindeglied, etwa der Kirchenrath, sondern alle und jedes Glied haben einen solchen unbußfertigen Sünder, der „die Gemeinde nicht hört,“ von sich hinauszuthun und zu meiden. Nun soll aber Niemand auch einen offenbaren Sünder, eher für einen durchaus unbußfertigen, und darum für einen „Zöllner und Heiden“ halten, als bis er auch die dritte Stufe der Ermahnung von sich weist. Wer eher einen Sünder für einen Zöllner und Heiden hält, ist ein durchaus liebloser, ungerechter Mensch, der wie ein Frevler die von Gott gesetzte Ordnung über den Haufen stößt. Darum kann und darf eine Gemeinde Niemanden vor der dritten