# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1862_S78 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 78 Kritik des Berichts der Siebenten Synode der aus Preußen ꝛc. „denn Menschen soll man nicht gläuben in Gottes Sachen.“ Eine christliche Gemeinde soll selbst mit untersuchen, prüfen, richten. Jedes Glied einer Gemeinde, selbst Greta und Hans, muß „gewiß“ sein, daß ein zu Bannender den Bann verdient hat. Denn ist er deß nicht gewiß und hält doch einen Bruder für bännisch, so thut er schmähliche Sünde, denn einmal handelt er im Zweifel, weiß nicht, ob der Richterspruch, der Bann seiner Vorgesetzten recht und seine eigene Handlungsweise Gott wohlgefällig ist oder nicht; zum andern ist's eine ganz entsetzliche Lieblosigkeit, Jemand als einen Zöllner und Heiden halten und meiden, der möglicher Weise ungerecht gebannt ist. Es kann daher keine gottlosere Tyrannei geben, als auch nur von einem einzigen Gliede einer Gemeinde verlangen, daß es einen Bruder für einen verstockten Sünder hält, ehe es nicht aus eigener Ueberzeugung mit urtheilt und mit richtet, daß der Bruder, dem Worte Gottes gemäß, den Bann verdient hat. Eine christliche Gemeinde, in der ge⸗ wissenhafte Männer und nicht elende Menschenknechte sitzen, ist daher schuldig, in göttlichen Sachen, in Bann⸗Sachen, keinem Menschen zu glauben, es sei nun Official, Bischof, Senior, Kirchenrath, Synode oder wie es heißen mag, und keinen Bann „anzunehmen,“ es sei denn, daß sie mit untersucht und zum Urtheil mit „ja!“ gesagt hat. Denn eine christliche Gemeinde, mit allen ihren Gliedern, mit Hans und Greta, ist „Mitrichter und Frau“ und nicht blos anderer Menschen Stockmeister. Will man Hans zwingen, so soll er sagen: Awe, ja, seid uns willkommen, lieber Senior oder Synode ꝛc., wen ich soll bännisch halten, den will ich auch erst selbst für bännisch erkannt und gerichtet haben, sonst soll mich kein Teufel dazu zwingen, denn es möchte ein Gotteskind sein, und dann fiele ich dem in die Hände, der Leib und Seele verderben mag in die Hölle. Vor dem Herrn fürchte ich mich, vor euch schändlichen Tyrannen fürchte ich mich aber gar nichts! Von „Gewissensbedenken“ der einzelnen Gemeindeglieder will Grabau nun gar nichts hören. Er sagt: „Was die Gewissensbedenken der Gemeinde betrifft, von denen hier gesagt wird, daß sie gehört werden sollen, so ist es sonderbar, dies in einer s. g. Gemeindeversammlung hören zu wollen; denn was hat denn die ermahnende Christenversammlung in tertio gradu mit Gewissensbedenken zu thun, da schon zuvor längst alle Sachen, also auch die Sünde des Sünders, in zweier oder dreier Zeugen Munde be⸗ stehen soll? Da hat sich ja das Herz und Gewissen des Sünders schon als irrig und sündig entdeckt! Was sollen also in dritter Stufe die Gewissens⸗ bedenken der Ermahnenden noch sein?“ Wir müssen zuerst dagegen fragen: Wann soll denn eine Gemeinde ihre etwaigen Gewissensbedenken vortragen, wenn sie es nicht in tertio gradu thut? Denn im ersten und zweiten Grade kommt ja die Sache noch nicht vor die Gemeinde, erst beim dritten heißt es: „sag' es der Gemeinde.“ Will Grabau etwa die Gewissensbedenken im ersten und zweiten Grade hören? Nein, durchaus nicht! Wann denn? Gar nicht! der Gemeinde Gewissensbedenken sollen die Verhängung eines Bannes in keiner Weise beeinflussen. Zwar, sagt er, giebt es einen „Weg“