# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1862_S77 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kritik des Berichts der Siebenten Synode der aus Preußen ꝛc. 77 als Zuhörer gebunden sind, und keiner seinem Eigenwillen und Privataffecten folgen darf.“ Ueber die Aufstellung dieses Satzes fühlt sich Grabau tief gekränkt. Er antwortet: „Dieser Artikel ist fast übel gerathen, will weiser sein als unserer Väter Kirchenordnungen, und versucht es sogar, uns in missourische Wege zu lenken.“ Der weise Senior erklärt, was Luther mit dem Wort „Mit⸗ richter“ gemeint habe: „Luther will den Sünder 1, von Zeugen durch und von dem Pfarrherrn, gestraft und überzeugt wissen; 2, desgleichen auch in der Gemeinde (nicht: Gemeindeversammlung), daß sie höre und wisse, wie er den Bann verdient hat und drein gekommen ist. Letzteres nennt er „„Mitrichter““ sein, in dem Verstande, daß sie nicht eines päpstlichen Officials Zettel glauben müsse! Luther verlangt also nur, daß der Sünder auch in oder innerhalb der Gemeinde (nicht von der Zahl aller Köpfe) sondern nach stehen⸗ der Ordnung ermahnt werde.“ — Nach Grabau's oberkirchengerichtlicher Entscheidung und erleuchteter Auslegung Luthers heißt also „Mitrichter“ sein, soviel als 1, „Zeuge“ sein, vor dem Jemand gestraft und überzeugt wird. Daß aber „Zeugen“ keine „Richter“ sind, weiß jeder Mensch, nur Grabau nicht. 2, „hören und wissen“ wie Jemand den Bann verdient hat. Daß aber „hören und wissen“ kein „mitrichten“ ist, sieht Jeder ein, der nicht Buffaloisch verdüstert ist. 3, „Innerhalb der Gemeinde ermahnt werden.“ Daß aber ein „innerhalb der Gemeinde ermahnt werden,“ kein Mitrichten der Gemeinde ist, kann Grabau doch wohl Niemanden als nur seinen Synodalbrüdern weis machen. Luther legt sich auch selbst ganz deutlich aus, indem er in der bekannten Stelle sagt: „Und das Alles sage ich darum: denn die Gemeinde, so solchen soll bännisch halten, soll wissen und gewiß sein, (dieses „gewiß sein“ läßt Grabau aus, ihm ists genug, wenn es „den Köpfen“ kund und zu wissen gethan wird, wie dummen Bauern durch den Amtsvoigt), wie der den Bann verdient und dreinkommen ist, sonst möchte sie betrogen werden und einen Lügenbann annehmen, und damit dem Nächsten unrecht thun. Das wäre denn die Schlüssel gelästert und Gott geschändet und die Liebe gegen den Nächsten versehrt, welches einer christlichen Gemeinde nicht zu leiden ist. Denn sie gehört auch dazu, wenn Jemand bei ihr soll ver⸗ bannt werden, spricht hie Christus, und ist nicht schuldig, des Officials Zettel, noch des Bischofs Brief zu gläuben, ja, sie ist schuldig, hie nicht zu gläuben; denn Menschen soll man nicht gläuben in Gottes Sachen. So ist eine christliche Gemeinde nicht des Officials Dienstmagd, noch des Bischofs Stockmeister, daß er möge zu ihr sagen: Da, Greta, da, Hans, halt mir den oder den im Bann. Awe, ja, seid uns willkommen, lieber Official. In weltlicher Oberkeit hätte solches wohl eine Meinung, aber hie, da es die Seelen betrifft, soll die Gemeinde auch mit Richter und Frau sein.“ Luther warnt also, daß eine Gemeinde keinen Lügenbann „anneh⸗ men“ soll, darum soll sie des Bischofs Briefen, und überhaupt menschlichen Aussprüchen und Urtheilen nicht ohne weiteres glauben, und gehorsam sein,