# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1862_S76 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 76 Kritik des Berichts der Siebenten Synode der aus Preußen ꝛc. aber es gehöre dennoch ins vierte Gebot. Hier kommt nun noch eine neue Weisheit an's Tageslicht. Der Gehorsam soll nicht kommen aus göttlichen Recht, sondern aus dem göttlichen Licht des Evangelii und seiner Frucht. Dieser Gehorsam, diese Frucht des Evangelii, soll aber nicht sein ein Ueber⸗ einkommen in freier Liebe, denn das sei „äußerliches Gesetzeswerk.“ Mithin stellt sich bei Grabau die Sache so: die Frucht des Evangelii ist Gehor⸗ sam im Gegensatz gegen freie Liebe; das Thun der freien Liebe aber ein Werk, ein äußerliches Werk des Gesetzes. So blind, so verdüstert werden die falschen Lehrer. Diese verkehrten Gesetzestreiber hassen das Reich Christi, das freie Reich der Liebe; weil sie selbst, vom Evangelio nicht ergrif⸗ fen und durchleuchtet, nichts verstehen von der eigentlichen Natur der christ⸗ lichen Liebe und christlichen Freiheit. Sie fühlen sich nicht eher wohl, als bis sie wieder in jüdischen Satzungen wandeln, und sind die unversöhnlichsten Feinde der Kirche des Neuen Testaments. Satz 4: „Daß gemäß der Concordienformel der rechte und eigentliche Verstand und Meinung der A. C. bei vorfallenden Streitigkeiten über den Sinn derselben aus keines andern, als Dr. Luthers Lehr⸗ und Streitschriften genommen werden kann und soll.“ Da Luther ein evangelischer Christ ist, Grabau aber ein gesetztreiberischer Irrlehrer, so lieben die beiden einander nicht. Das ist sehr erklärlich. — Grabau läßt sich so vernehmen: die Sache für die lutherische Kirche liegt so: „Wenn man an den Worten der A. C. nicht genug hat, so ist schon Vorsorge getroffen, daß man in die Apologie gehen kann. Genügt das nicht, so mag man in die schmalk. Artikel gehen; reicht das nicht zu, wie es etwa dünkt, so gehe man in die Catechismen Lutheri und in die Concordienformel. Wir unseres Theils haben in unserem Falle an den klaren Worten der Confession schon genug. Diese geben schon das rechte und reine Vorbild der Lehre. Will Jemand über das in Luther's Lehr⸗ und Streitschriften gehen, so macht er sich selbst die Aufgabe, (der allwissende Grabau und Herzensforscher), aus denselben einen andern Sinn, als den die klaren Worte der Con⸗ fession ꝛc. haben, zu entnehmen und ihn der Confession einzupropfen. Diesen Weg wünschen wir nicht zu betreten!“ — Dieser Erguß bedarf weiter keiner nähern Beleuchtung. Satz 5: „Daß wenn gleich die im Predigtamt sind, über den Sünder endlich den Sentenz, d. h. Urtheil sprechen; doch kein Pastor und kein Kirchenministerium Recht hat, einen Bann ohne die Mitzustimmung der Ge⸗ meinde zu vollziehen, da der Herr das höchste und letzte Gericht über einen Sünder (der ausgeschlossen werden soll) nicht Einem Stande allein, sondern der Gemeinde (d. h. den Zuhörern mit ihrem Pastor) giebt und die Gemeinde daher, wie Luther sagt, bei dem Banne auch Mitrichter und Frau sein, also ebensowohl, wie ihr Pastor vor dem Ausschluß des Sünders von der Unbußfertigkeit desselben den Beweis haben, auch mit ihren etwaigen Gewissensbedenken gehört werden muß, an Matth. 18, 17. Prediger sowohl