# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1862_S73 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kritik des Berichts der Siebenten Synode der aus Preußen ꝛc. 73 man Obrigkeit haben könne, sondern ob sie von Gott geordnet sei. Das ist ja von einander verschieden, so weit als der Himmel von der Erde ist. Das Eine ist göttlich, das Andere menschlich. Satz 2: „Daß weder die einzelnen Pastoren noch die Ministerien Macht haben, von den Christen einen Gehorsam, als von ihren Unterthanen, zu ver⸗ langen, und sie namentlich in Mitteldingen nicht fordern dürfen, daß die Ge⸗ meinden ihre Vorschläge, Anordnungen ꝛc. als aus Gehorsam gegen das vierte Gebot annehmen müssen, wenn diese die Nützlichkeit oder Nothwen⸗ digkeit des gemachten Vorschlags auch nicht einsehen sollten.“ Gr. antwortet: „Wir sind nach Inhalt der A. C. Art. 15 u. 28 schon längst überzeugt gewesen, daß es den christl. Bischöfen und Pfarrherrn, Synoden ꝛc. gute kirchliche Ordnungen nicht blos auf Papier zu setzen (!) sondern auch zustehe, wirklich zu machen, d. h. einzuführen (ordinare), und daß es den Kirchen und Pfarrleuten gebühre (convenire) in diesen Fällen, um Liebe und Friedens willen den Bischöfen und Pfarrherrn gehorsam zu sein.“ — Da antworten der Hr. Senior wieder auf etwas, wonach Hochdieselben Niemand gefragt hat. Nicht um Friede und Liebe handelt es sich, sondern um Unterthanen⸗Gehorsam. Können der Hr. Senior denn das nicht sehen? Die Frage ist, ob die Christen den Pastoren ꝛc. in solchen Dingen „gehorsam“ sein wüßten als „ihre Unterthanen.“ Also nicht um Liebe und Friedens willen, sondern um des Gewissens willen. Denn Unterthanen sind ihrer weltlichen Obrigkeit Gehorsam schuldig, weil dieselbe ihnen von Gott geordnet ist, also um des Gewissens willen. Solchen Gehorsam aber verwirft die A. C. in solchen Dingen ausdrücklich, sie lehrt: „Solche Ordnung gebührt der christlichen Versamm⸗ lung um der Liebe und Friedens willen zu halten. Doch also, daß die Gewissen nicht beschweret werden, daß sie Sünde thäten, wenn sie dieselben ohne der Andern Aergerniß brechen.“ Der 28. Art. warnt alle Herrn Bischöfe und Senioren recht ernstlich, daß sie sich ja wohl hüten und: „Sünde setzen in dergleichen Dingen und beschweren also die Christen mit der Knechtschaft des Gesetzes.“ Bezüglich des „Gehorsams gegen das vierte Gebot“ macht Grabau wieder entsetzliche Anstrengungen und Rückwärtsbewegungen. Seine lieben Synodalbrüder hatten ihn da allerdings wieder etwas fest gefaßt. Man sehe nur, wie er zerrt, um aus der Schlinge zu kommen: „Was das vierte Gebot betrifft,“ sagt er, „so wird es hierein nicht gemengt, insofern es einen Unterthanengehorsam, wie gegen Obrigkeit, fordert; sondern das Predigtamt wird seiner göttlichen Art nach in die Lehre und unter die Personen im vierten Gebot gesetzt, d. h. unter Väter und Mütter, Eltern und Herren, auch mitbegriffen und verstanden (2 Cor. 12, 14.), sofern es nämlich eine ins vierte Gebot gehörende göttliche Ordnung, ihrer eigenen Art, ist. Die⸗ selbe solle bei den Zuhörern in Ehre und Liebe stehen, nicht nur an sich, sondern auch nach ihrer von Gott eingesetzten evangelischen (z. B. Gesetze und Ordnungen machen!!) Thätigkeit. Da redet nun die Confession von einem