# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1862_S58 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 58 Literarische Intelligenzen. Fürschreiben und Nachthun ist weit von einander, und die Erfahrung wird's geben, daß dieser Ordnung viel Stück würden sich ändern müssen, etliche der Oberkeit alleine bleiben.“ *) (Luther's W. Erlang. LVI, 170. 171.) So herzlich wir daher darin mit Dr. Kliefoth übereinstimmen, daß es ein gefährliches Ding und durchaus nicht in Luther's Sinn gehandelt sein würde, das den Fürsten noch zur Zeit in Deutschland zustehende Recht der Kirchenregierung zu annulliren und die Kirche, wie sie gegenwärtig ist, nach collegialistischen Grundsätzen zu verfassen, so leid thut es uns, daß Dr. Kliefoth über diese echtlutherischen Grundsätze selbst den Stab bricht. So hat Luther nicht gethan. Er hat ja freilich ein Princip, welches rechtgläubige Gemeinden voraussetzt, nicht auf Gemeinden angewendet, in denen sich nicht jeder vor Gottes Wort und dem kirchlichen Bekenntniß beugt, sondern hat hier, wo es das Leben, die Praxis gilt, die Liebe walten lassen nach dem Grundsatz: Salus populi suprema lex esto (das Heil des Volkes sei das höchste Gesetz), das Princip selbst aber hat er sich darum, weil es sich nicht appliciren ließ, nicht verdächtig machen lassen, sondern nichts desto weniger bis an seinen Tod festgehalten. Litterarische Intelligenzen. Bei Beck in Nördlingen erschien: Meine Suspension im J. 1860. Acht Wochen aus dem Leben eines landeskirchlichen Pfarrers. Von Wilhelm Löhe. 1862. IV. u. 48 S. Pr. 8 Ngr. oder 27 Kr. Bei A. W. Unger in Königsberg: Ebrard, Dr. Joh. Heinr. Aug., der Glaube an die h. Schrift und die Ergebnisse der Naturforschung. Für Gebildete. 8. geh. 10 Sgr. Der Verleger sagt in seiner Ankündigung: „In Form eines Briefwechsels zwischen zwei Freunden wird dargethan, daß die Schöpfungsgeschichte und andere Stellen der h. Schrift mit den Ergebnissen der Naturforschung nicht in Widerspruch stehen.“ *) Uebrigens war auch schon in der Homberger Reformationsordnung bestimmt, daß mehrere Einrichtungen, z. B. die Gemeindeversammlungen für kirchenregimentliche Zwecke, die Wahl der Kirchendiener durch die Gemeinde u. a., erst dann in das Leben treten sollten, wenn die Gemeinden zur nöthigen Erkenntniß dafür herangereift sein würden. So heißt es z. B. darin No. 63: „Wir verordnen, daß in jeder Pfarrei, nach dem das Wort des HErrn eine Zeitlang in derselben gepredigt sein wird, jeden Sonntag entweder unmittelbar nach dem Abendmahl oder nach dem Essen, eine Zusammenkunft der Gläubigen an einem geeigneten Orte gehalten werde, an welcher alle Männer, die es mit dem Dienst Christi wohl meinen und die zur Zahl der Heiligen gehören, sich betheiligen sollen, um gemeinschaftlich mit dem Bischof alles, was in der Kirchengemeinde gerade zu verhandeln ist, auf Grund des Wortes Gottes zu erledigen.“ (S. Philipp's des Großmüthigen hessische Kirchenreformations-Ordnung. Herausg. von Credner. Gießen, 1852. S. 76.) Man sieht hieraus, wie in dieser Ordnung der Gedanke, welchen Luther in der oben angezeigten Schrift: Deutsche Messe ꝛc. vom Jahre 1526 (worauf sich die Hombergsche Reformations-Ordnung ausdrücklich bezieht) ausgesprochen hatte, praktisch ausgeführt werden sollte.