# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1862_S57 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Etwas über Collegialismus. 57 Reizung zum Glauben und zum Christenthum. Aber die dritte Weise, so die rechte Art der evangelischen Ordnung haben sollte, müste nicht so öffentlich auf dem Platz geschehen unter allerlei Volk, sondern diejenigen, so mit Ernst Christen wollten sein und das Evangelium mit Hand und Mund bekennen, müsten mit Namen sich einzeichnen und etwa in einem Hause allein sich versammeln zum Gebet, zu lesen, zu taufen, das Sacrament zu empfahen und andere christliche Werke zu üben. In dieser Ordnung könnte man die, so sich nicht christlich hielten, kennen, strafen, bessern, ausstoßen oder in den Bann thun nach der Regel Christi Matth. 18, 15. ff. Hie könnte man auch ein gemein Almosen den Christen auflegen, das man williglich gäbe und austheilete unter die Armen nach dem Exempel St. Pauli 2 Cor. 9, 1. 2. 12. u. s. w. Kürzlich, wenn man die Leute und Personen hätte, die mit Ernst Christen zu sein begehrten, die Ordnung und Weise wären bald gemacht. Aber ich kann und mag noch nicht eine solche Gemeinde oder Versammlung ordnen oder anrichten. Denn ich habe noch nicht Leute und Personen dazu; so sehe ich auch nicht viel, die dazu dringen. Kömmts aber, daß ich's thun muß und dazu gedrungen werde, daß ich's aus gutem Gewissen nicht lassen kann, so will ich das meine gern dazu thun und das beste, so ich vermag, helfen. Indeß will ich's bei den gesagten zwo Weisen lassen bleiben und öffentlich unter dem Volk solchen Gottesdienst, die Jugend zu üben und die andern zum Glauben zu rufen und zu reizen, neben der Predigt helfen fördern, bis daß die Christen, so mit Ernst das Wort meinen, sich selbst finden und anhalten, auf daß nicht eine Rotterei draus werde, so ich's aus meinem Kopf treiben wollte. Denn wir Deutschen sind ein wild, roh, tobend Volk, mit dem nicht leichtlich ist etwas anzufangen, es treibe denn die höchste Noth.“ (Luther's W. Hall. X, 270—72.) Dieselbe Gesinnung zeigte Luther ein Jahr darnach in seinem Urtheil über die auf der Homberger Synode den 20. Oct. 1526 entworfene Reformationsordnung. Letztere erbaut sich bekanntlich, in dieser Beziehung fast einzig dastehend unter allen deutsch⸗lutherischen Kirchenordnungen, auf der Anerkennung der Rechte des geistlichen Priesterthums der Laien und bringt so dieses lutherisch⸗biblische Princip auch in kirchenregimentlicher Beziehung in praktische Ausführung. Als nun Luther hierüber von Philipp dem Großmüthigen um ein Bedenken ersucht wurde, wußte er daran zwar nichts auszusetzen, wollte es aber nicht auf sich nehmen, auf einmal so radical zu verfahren. Er schrieb u. A.: „Weil solche Ordnung möcht mit dem Geschrei ausgehen, als wäre mein Rath auch dazu kommen, ist das mein treuer und unterthäniger Rath, daß E. F. G. nicht gestatte, noch zur Zeit diese Ordnung auszulassen durch den Druck.... Denn ich wohl weiß, hab's auch wohl erfahren, daß wenn Gesetze zu frühe vor dem Brauch und Uebung gestellt werden, selten wohl gerathen, die Leute sind nicht darnach geschickt, wie die meinen, so da sitzen bei sich selbst und malens mit Worten und Gedanken ab, wie es gehen sollte.