# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1862_S56 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 56 Etwas über Collegialismus. noch in Weise eines Privatfürstenrechtes besitzen, und daß überhaupt diese Art der Kirchenregierung keinesweges juris divini oder der Kirche von Gott selbst eingestiftet sei. Sie will auch das Verhältniß des Landesfürsten als Kirchenregenten von allen ihm anhaftenden territorialistischen Elementen gereinigt haben, so daß die Fürsten die Kirchengewalt als ein ihnen persönlich zustehendes Amt besitzen und führen, nicht durch staatliche Organe, sondern durch von ihnen bestellte, besondere Behörden ausüben, und diese eine unmittelbare und directe Stellung zu ihnen einnehmen. Niemand, welcher die Abhandlung liest, wird verkennen, wie Herr Dr. Kliefoth bei seinen Vorstellungen lediglich von herzlicher Sorge für das Wohl der Kirche bewegt ist. Um so bedauerlicher ist, daß derselbe in Folge seiner Ansicht von dem Wesen des Amtes in der gehaltreichen Abhandlung nicht nur gegen das territorialistische, sondern mehr noch gegen das collegialistische System eifert, und nachzuweisen versucht, daß dasselbe sehr jungen Datums und erst mit den Bewegungen des Pietismus in unserer Kirche aufgekommen sel; während es sich doch so leicht nachweisen läßt, daß dasselbe die ursprünglich reformatorische Verfassungstheorie in sich schließt. Bei seiner Polemik gegen diese Theorie, die von selbst aus der reinen Lehre von Kirche und Schlüsselgewalt sich ergibt, kommt denn auch das Kirchenregimentsamt der Fürsten, welches Kliefoth weder aus einer Usurpation in der Noth, noch aus einer stillschweigenden Uebertragung durch die Kirche hervorgehen lassen will, wie ein Deus ex machina, ohne daß gesagt wird, woher die Fürsten eigentlich und ursprünglich das Amt überkommen haben, was ja eine wichtige, unausweichliche Frage bleibt, auch wenn gern zugegeben wird, daß das Kirchenregiment der Fürsten gegenwärtig ein außer Zweifel geschichtlich zu Recht bestehendes ist. Auch wir leugnen übrigens nicht, daß Luther mit Absicht die Idee einer auf Grund der Rechte des geistlichen Priesterthums collegialistisch geordneten Kirche und Gemeinde nicht realisirt hat, weil er davon bei dem Zustande des Volkes auch zu seiner Zeit die übelsten Folgen fürchtete. Er schreibt in seiner Schrift: „Deutsche Messe und Ordnung des Gottesdienstes“ vom Jahre 1526: „Es ist dreierlei Unterschied Gottesdienst und der Messe. Erstlich eine lateinische, welche wir haben zuvor lassen ausgehen, und heißet Formula Missae. Diese will ich hiemit nicht aufgehoben oder verändert haben. Zum andern, ist die deutsche Messe und Gottesdienst, davon wir jetzt handeln, welche um der einfältigen Laien willen geordnet werden sollen. Aber diese zwo Weisen müssen wir also gehen und geschehen lassen, daß sie öffentlich in den Kirchen vor allem Volk gehalten werden, darunter viel sind, die noch nicht gläuben oder Christen sind, sondern das mehrere Theil da stehet und gaffet, daß sie auch etwas neues sehen; gerade als wenn wir mitten unter den Türken oder Heiden auf einem freien Plaß oder Felde Gottesdienst hielten. Denn hie ist noch keine geordnete und gewisse Versammlung, darinnen man könnte nach dem Evangelio die Christen regieren, sondern ist eine öffentliche