# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1862_S54 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 54 Siebente Synode der aus Preußen eingewanderten lutherischen Kirche ꝛc. schamlose Frechheit, der l. Concordienformel unterzuschieben, sie lehre: die Mitteldinge hörten dann auf Mitteldinge zu sein, wenn die Bischöfe in denselben — wider den klaren Verstand der A. C. — Gehorsam forderten, während sie doch mit ausgedrückten Worten nur davon redet, „daß zur Zeit der Verfolgung, wann eine runde Bekenntniß des Glaubens von uns erfordert, in solchen Mitteldingen den Feinden nicht zu weichen.“) — Endlich zu dem vierten Satz: „In diesem Satze wird behauptet, daß gemäß der Concordienformel „„der rechte und eigentliche Verstand und Meinung der A. C. bei vorfallenden Streitigkeiten über den Sinn derselben aus keines andern, als Dr. Luthers Lehr⸗ und Streitschriften eigentlicher und besser genommen werden kann und soll““ (S. Conc. F. Art. VII. R. p. 735. §34. 41.)“ Hierauf heißt es in Grabaus Erklärung unter Anderem wörtlich also: „Der Satz läßt sich mit der Stimme der Concordienformel hören: Ihr müßt den alleinigen Beweis über den wahren Sinn der A. C. aus Luthers Schriften nehmen, weil die F. C., worauf ihr verpflichtet seid, euch das gebeut! — Aber das ist gefehlt! es gibt ein solch Gebot nicht; es bleibt vielmehr die Regel, daß die Lehr⸗ und Streitschriften Luther's unter der A. C., als unter die Glaubensnorma der Kirche zu stellen und nach derselben zu urtheilen sind. Es ist daher billig zu fragen: Wie, wann, und wozu? zieht die F. C. Lutheri Schriften an? Antwort: Sie zieht dieselben nicht fundamentaliter und symbolice, grundlegend und als Bekenntniß an, denn sie sind nie Symbole gewesen, sondern weiset nur in gewisser Maaße auf sie und in gewisser Art und Weise. Denn da hören wir S. 632—635 R.: 1, Daß Lutheri Schriften allesammt unter die heil. Schrift gestellt sind. 2, Auch unter die publica et approbata symbola ecclesiae: d. i. unter die öffentlichen und approbirten Symbole der Kirche; d. h. vom apostol. Symbol an bis zum großen Catechismus Lutheri. Luthers Schriften sollen also nach den öffentlichen Symbolen verstanden werden, die zu Lutheri Zeiten als Symbole existirten. In diesen Symbolen, sagt die F. C., sei schon die Summe und das Vorbild der Lehre, welche Dr. Luther in seinen Schriften ausgeführt habe, enthalten. Ein anderes kann also niemand aus Lutheri Schriften mehr nehmen. 3, Zum dritten sagen die Steller der C. F. in der Vorrede zu allen damaligen Streitartikeln: sie wollten sich auf Lutheri Schriften berufen [provocare], aber nur in dem Maaße, wie es Luther selbst in der Vorrede zum ersten Theil seiner lat. Schriften erinnert, da er den ausdrücklichen Unterschied gesetzt hat: daß allein und ausschließlich Gottes Wort Richtschnur und Regel aller Lehre sein solle und keines Menschen Schriften dem gleich geachtet werden, sondern alle ihm unterworfen werden sollen.“ Dazu nun folgende schändliche Anmerkung Grabaus: „In dieser Vorrede sagt er: Es existirten nun (d. h. 1545, wo er das schrieb) durch Gottes Gnade so