# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1862_S52 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 52 Siebente Synode der aus Preußen eingewanderten lutherischen Kirche ꝛc. für bännisch halten, und nicht mit gutem Gewissen ihn als Heiden und Zöllner meiden.“ — Was wurde hierauf erwiedert? Man höre und staune, wie frech Grabau die klaren Worte Luthers zu verdrehen wagt. Buchstäblich heißt es in dem Synodalbericht weiter also: „Hierauf sollte Hr. Past. Müller die Antwort hören, wenn die Lehrpunkte vorkommen würden. Es wurde ihm jedoch entgegnet: daß dieses der Verstand in jener Stelle Luthers nicht sei; sondern daß die ganze Gemeine, als solche, bei dem Ausschluß deutlich hören müsse, warum der Sünder gebannt werde, damit sie wissen und richten, d. h. bei sich selbst (nach allen Stufen der Ermahnung) urtheilen könne, weshalb der Sünder bännisch zu halten sei? Denn dies sei der Gegensatz gegen den blinden Zettel des Officials.“ — Von dem zweiten der oben berührten sieben Lehrsätze heißt es S. 27 also: „Im zweiten Satz wird behauptet, daß weder die einzelnen Pastoren noch die Ministerien Macht haben, von den Christen einen Gehorsam, als von ihren Unterthanen, zu verlangen, und sie namentlich in Mitteldingen nicht fordern dürfen, daß die Gemeinen ihre Vorschläge, Anordnungen u. s. w. als aus Gehorsam gegen das vierte Gebot annehmen müssen; wenn diese die Nüßlichkeit oder Nothwendigkeit des gemachten Vorschlags auch nicht einsehen sollten.“ Daß man diesem Satz doch nicht mit der bloßen Behauptung begegnen könne, die Christen seien eben diesen Gehorsam schuldig, das hat Grabau durch uns gelernt, aber von dem Irrthum seines Weges hat er sich leider nicht bekehrt; so mußte er denn zu Schlangenwindungen seine Zuflucht nehmen, um die Gewissen gleichwohl in das vierte Gebot so zu fangen, als heische es einen solchen Gehorsam gegen die Prediger. Er sagt hievon in seiner vorgelesenen Erläuterung: „Dieser Satz betrifft den Gehorsam der Kirchenglieder in Mitteldingen. Wir sind nach Inhalt der A. C. Art. XV u. XXVIII schon längst überzeugt gewesen, daß es den christl. Bischöfen und Pfarrherrn, wie auch rechtgläubigen, ordentlichen Kirchenministerien, Synoden ꝛc. zustehe, [liceat] gute kirchliche Ordnungen nicht bloß auf Papier zu setzen, sondern auch wirklich zu machen, d. h. einzuführen [ordinare], und daß es den Kirchkindern und Pfarrleuten [den Zuhörern] gebühre [convenire], in diesen Fällen, [wo es sich nicht um Verwerfung falscher Lehre und Feststellung rechter Lehre handelt] um Liebe und Friedens willen den Bischöfen und Pfarrherren gehorsam zu sein, damit alles in der Kirche ordentlich zugehe, d. h. Liebe und Friede in den Kirchen gepflanzt werde. Was das vierte Gebot betrifft, so wird es hierein nicht gemengt, insofern es einen Unterthanengehorsam, wie gegen Obrigkeit, fordert; sondern das Predigtamt wird seiner göttlichen Art nach in die Lehre und unter die Personen im vierten Gebot gesetzt, d. h. unter Väter und Mütter, Eltern und Herren, auch mitbegriffen und verstanden [2 Cor. 12, 14.], sofern es nämlich eine ins vierte Gebot gehörende göttliche Ordnung, ihrer eigenen Art ist. Die⸗