# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S313 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Regulativ für evangelischen Kirchenbau. 313. sei, auch von dem Antragsteller selbst irgend welche thatsächliche Verhältnisse, welche den fraglichen Antrag als einen vorhandenen Bedürfnissen entsprechenden motivirten, nicht angeführt worden sind, und zugleich anerkannt, daß das Kirchenregiment auch ohnehin befugt sein würde, vorkommenden Falls eine den Umständen entsprechende Entschließung zu fassen.“ Es wurde daher der Hertel'sche Antrag abgelehnt, und bei dem Beschlusse, die Petition auf sich beruhen zu lassen, verharrt. Schwerlich wird ein etwa eintretendes Vereinigungsverfahren an diesem Beschlusse etwas ändern. Es wird am besten sein, die Petition der Vergessenheit zu übergeben: zürnen dürfen wir den Petenten schon deshalb nicht darüber, weil sie unserm verehrten Kirchenregimente Gelegenheit geboten hat, einen an sich zwar klaren, aber durch die kirchliche Confusion unserer Zeit oft in Verwirrung gebrachten Gegenstand vor dem Forum der Kammer einmal recht ins Klare zu setzen. (Aus dem Sächs. Kirchen- und Schulblatt.) Regulativ für evangelischen Kirchenbau.*) (Nach Beschluß der Eisenacher Conferenz vom 5. Juni 1861.) 1. Jede Kirche sollte nach alter Sitte orientirt, d. h. so angelegt werden, daß ihr Altarraum gegen den Sonnenaufgang liegt. 2. Die dem evangelischen Gottesdienst angemessenste Grundform der Kirche ist ein längliches Viereck. Die äußere Höhe, mit Einschluß des Hauptgesimses, hat bei einschiffigen Kirchen annähernd ¾ der Breite zu betragen, während es um so mehr den auf das akustische Bedürfniß zu nehmenden Rücksichten entspricht, je weniger die Länge das Maß seiner Breite überschreitet. Eine Ausladung im Osten für den Altarraum (Apsis, Tribüne, Chor) und in dem östlichen Theile der Langseiten für einen nördlichen und südlichen Querarm giebt dem Gebäude die bedeutsame Anlage der Kreuzgestalt. Von Centralbauten ohne Kreuzarmansätze ist das Achteck akustisch zulässig, die Rotunde als nicht akustisch zu verwerfen. 3. Die Würde des christlichen Kirchenbaus fordert Anschluß an einen der geschichtlich entwickelten christlichen Baustyle und empfiehlt in der Grundform des länglichen Vierecks neben der altchristlichen Basilika und der s. g. romanischen (vorgothischen) Bauart vorzugsweise den s. g. germanischen (gothischen) Styl. *) Dieses der Redaction durch besondere Güte mitgetheilte Regulativ entspricht einem dringenden Bedürfnisse und es ist nichts mehr zu wünschen, als daß es auch bei uns allen kirchlichen Behörden mit der Weisung, sich bei Neubauten, resp. bei Reparaturen darnach zu achten, zugefertigt werde. Inzwischen bringen wir es zur Kenntniß der theuren Amtsbrüder, mit der herzlichen Bitte, sich in dasselbe hineinzustudiren, wie denn die hier aufgestellten Grundsätze die Resultate gründlicher Studien enthalten, und mit dem Erbieten, über zweifelhafte Punkte nach Vermögen weitere Auskunft zu geben. (K. u. Schulbl.)