# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S310 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 310 Die Petition der Consistorien der evangelisch⸗reformirten Gemeinden zu Leipzig ꝛc. Confessionen ihre eigenen Confessionsschulen; die Katholiken wollen ihre Confessionsschulen haben und ebenso die evangelischen Religionsgenossenschaften. Keine dieser Parteien verlangt eine Schulunion*). Die Opposition gegen das Concordat ist aber dadurch hervorgerufen worden, daß durch das Concordat der Staat sich des Rechts begeben hat, irgend eine Einwirkung auf das Schulwesen zu üben. Der Staat hat sich dort jedes Einflusses auf die Volksschulen begeben und sie ganz der Kirche überlassen. Den dem Staate gebührenden Einfluß bestreitet aber unsere Kirche keineswegs und unsere evangelische Kirche hat um so weniger Grund, sich demselben zu entziehen, da der Minister des Cultus und öffentlichen Unterrichts verfassungsmäßig der evangelischen Confession angehören muß und zu den in Evangelicis beauftragten Staatsministern gehört. Sind aber alle unsere Schulen Confessionsschulen, so haben sie auch die volle Berechtigung, diesen Charakter fernerhin beizubehalten. Die geehrte Deputation hat dies Seite 30 des Berichtes selbst ganz entschieden ausgesprochen, indem sie sagt: „Wären unsere sächsischen Schulen vollständig der evangelisch⸗lutherischen Kirche untergeordnet, — so würde es eine unerläßliche Forderung sein, daß der ganze Unterricht einen rein confessionellen Charakter haben müßte, woraus selbstverständlich die Unmöglichkeit folgen würde, von dem Religionseide auch nur eines Lehrers abzusehen.“ Ich glaube, damit hat die geehrte Deputation selbst die Unhaltbarkeit ihres Antrags ausgesprochen; denn daß unsere Schulen Confessionsschulen sind, ist eine so unbestreitbare Thatsache, daß es nicht weiter eines Beweises bedarf. Es wäre nun ein großer Eingriff in die Rechte der evangelisch⸗lutherischen Kirche, wenn man sie nöthigen wollte, den Religionseid, welchen sie jetzt von allen ihren Lehrern fordert, abzuschaffen und nur von den Religionslehrern noch zu verlangen. Die Einrichtung des Religionseides, wenn sie auch früher in viel weiterem Umfange vom Staate getroffen wurde, ist doch, wie sie jetzt besteht, eine rein kirchliche. Sie gehört jetzt nur der Kirchenverfassung an und diese kann nur vom Kirchenregiment abgeändert werden. Der Staat hat im Gegentheil die Verbindlichkeit, die Kirche im Besitz ihrer Schulen und deren Einrichtungen zu beschützen; er würde der Kirche nicht vorschreiben können, den Religionseid aufzugeben. Das Kirchenregiment wird aber auf eine größere Beschränkung des Eides nicht eingehen, weil der innige Zusammenhang, welcher zwischen allen Unterrichtsgegenständen in der Schule stattfinden soll, es nöthig macht, daß man bei der Forderung dieses Eides dies festhält, und das confessionelle Interesse dadurch sicherstellt. Das Cultusministerium hat bereits bei den Verhandlungen über die Kirchenordnung in der Ersten Kammer seine Bereitwilligkeit dazu ausgesprochen, in geeigneten Fällen, wo namentlich confessionelle Bedenken nicht obwalten, Dispensationen eintreten *) Mit diesem Worte ist die Tendenz trefflich gezeichnet, welche sich an diese Petitionssache angeschlossen hat. Eine Sprengung oder nur Lockerung des Confessionsverbandes der Schulen, eine Schulunion müßte eine Kirchenunion bald nach sich führen.