# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S309 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Petition der Consistorien der evangelisch⸗reformirten Gemeinden zu Leipzig ꝛc. 309 Schulen, so in allen evangelischen Schulen des Landes. Was würden Sie, meine Herren, sagen, was würden die Schulgemeinden sagen, wenn das Cultusministerium in unsere evangelischen Schulen Lehrer schicken wollte, welche den Geschichtsunterricht nach der katholischen Anschauung vortragen wollten, namentlich die Geschichte des 16. und 17. Jahrhunderts? Was würden Sie sagen, wenn wir in unsern evangelischen Schulen Lehrer anstellten für die deutsche Sprache, welche den Schülern zur Bearbeitung deutscher Aufsätze Themata aufgeben möchten, wie sie die deutschkatholischen Prediger Scheller und Beyer in den kirchlichen Versammlungen ihrer Gemeinden behandeln? welche die Schüler damit beschäftigen, Grundsätze über Sittlichkeit, Tugend und Gottesverehrung zu entwickeln, wie sie von deutschkatholischen Kanzeln gehört werden? Das ist nun, Gott Lob! bei uns nicht der Fall. Der gesammte Unterricht wird, wie es nicht nur die Confessionsschule, sondern jede rationell eingerichtete Schule verlangt, so ertheilt, daß alle Theile desselben im Einklang stehen, daß die Lehrer anderer Fächer nicht wieder zerstören, was der Religionslehrer aufgebaut hat. Wir haben so in unserm Lande nur confessionelle Schulen. Die geehrte Deputation sagt zwar in ihrem Berichte, Seite 30: „dies würde in Ansehung der evangelischen Schulen nur dann zugegeben werden können, wenn die sächsischen Schulen vollständig der evangelisch⸗lutherischen Kirche untergeordnet wären und nur von dieser Kirche geleitet würden; in Sachsen stehe aber die Schule in ihrer Gesammtheit unter dem Staate und nicht unter der Kirche.“ Ich kann diese beiden Sätze nicht für richtig anerkennen. Unsere evangelisch⸗lutherischen Schulen und ebenso die katholischen stehen alle unter der Leitung der kirchlichen Behörden. Die katholischen Schulen werden von den Geistlichen, den katholischen Consistorien und dem apostolischen Vicariat beaufsichtigt und geleitet; unsere evangelischen Schulen stehen unter der Leitung und Aufsicht der Parochialgeistlichen, der Superintendenten, der evangelisch⸗lutherischen kirchlichen Mittelbehörden dem Cultusministerium als evangelisch⸗lutherischen Kirchenregiment und endlich noch unter der Aufsicht der in Evangelicis beauftragten Staatsminister. Allerdings beaufsichtigt der Staat die Schulen der verschiedenen Confessionen. Wenn aber das Schulgesetz, welches ein Ausfluß der politischen Gesetzgebung ist, welches die Rechte des Staates und den Einfluß desselben auf das Volksschulwesen regelt, allen Confessionen ausdrücklich das Recht zugesteht, Confessionsschulen zu haben, so kann auch die Stellung des Staats zur Schule, wie sie bei uns verfassungsmäßig stattfindet, den Begriff der Confessionsschule nicht aufheben, und wenn die geehrte Deputation dies annimmt, so faßt sie den Begriff der Confessionsschule offenbar ganz anders und viel enger auf, als unsere Gesetzgebung. Die geehrte Deputation bemerkt dabei, „das starre Festhalten an dem ausschließenden confessionellen Charakter der Schule habe in Oesterreich am meisten dazu beigetragen, die allgemeine, berechtigte Opposition gegen das Concordat hervorzurufen.“ Es ist das wohl eine ganz irrige Ansicht. In Oesterreich verlangen alle