# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S308 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 308 Die Petition der Consistorien der evangelisch⸗reformirten Gemeinden zu Leipzig ꝛc. abzusehen, vielmehr dergleichen Lehrer lediglich nach dem Formular B der Verordnung vom 2. November 1837 verpflichten zu lassen.“ Aber auch dieser beschränktere Antrag der Deputation wurde durch einen andern, von dem Abg. Hertel gestellten und von einer entschiedenen Majorität angenommenen Antrag noch weiter beschränkt. Derselbe lautete: „Die Staatsregierung möge bei Anstellung von Schullehrern an höhern Schulanstalten, welche keinen Religionsunterricht zu ertheilen haben, die Mitglieder der evangelisch⸗reformirten Genossenschaft, wo es im confessionellen Sinne zulässig erscheint, von Leistung des Religionseides dispensiren.“ Was diesen Antrag hauptsächlich hervorgerufen und ihm in der Kammer Eingang verschafft hat, scheint die Erwägung gewesen zu sein, daß nach dem Deputationsantrage folgerichtig „auch die Mitglieder der katholischen Religion an unsern Schul⸗ und Bildungsanstalten angestellt werden könnten, was seit der Reformation bis jetzt in Sachsen nicht stattgefunden hat.“ Die Debatte bot sehr interessante Momente dar: neben einfach gesunden, auf dem gesetzlichen Boden fußenden Ansichten fehlte es nicht an mannigfaltigen Aeußerungen von dem Standpunkte einer nebelhaften Union an bis zu dem des religionslosen Staates hinauf oder hinab, wie man will. Von Seiten des Cultusministerii wurde jedoch der eigentliche Sachverhalt so klar und schlagend dargelegt, daß wir es uns unmöglich versagen können, das Wesentlichste aus den betreffenden Reden mitzutheilen, da dieselben wieder einmal einen hervorragenden Beleg geben, mit welcher Klarheit und Bestimmtheit der kirchliche Rechtsstandpunkt an entscheidender Stelle eingenommen wird. Die Rede des königl. Commissar Dr. Hübel müssen wir, um ihrer strengen Folgerichtigkeit durch einen Auszug keinen Eintrag zu thun, wörtlich abzudrucken uns erlauben: „Die geehrte Deputation hat sich bei Prüfung der vorliegenden Petition überzeugt, daß der Religionseid der Lehrer in dem Umfange, wie er gegenwärtig gefordert wird, in den Gesetzen vollständig begründet ist, daß er als etwas gesetzlich Unzulässiges nicht bezeichnet werden kann. Sie ist aber schlüßlich doch dahin gekommen, den Antrag vorzuschlagen, welcher am Schlusse des Berichtes zu lesen ist. Zu Motivirung dieses Antrags bestreitet die geehrte Deputation im zweiten Theile ihres Berichts, im Widerspruch mit dem, was sie im ersten Theile desselben entwickelt hat, den confessionellen Charakter unserer evangelischen Schulen und namentlich, daß sie berechtigt wären, diesen Charakter ferner festzuhalten. Sie räumt ein, daß an unsern evangelischen Schulen der Religionsunterricht nach dem evangelisch⸗lutherischen Bekenntniß ertheilt wird, sie will aber einen Unterschied finden zwischen einer Confessionsschule und einer solchen, in welcher der Religionsunterricht nur nach dem Lehrbegriff einer bestimmten Confession ertheilt werde. Man könnte einen solchen Unterschied zugeben, praktisch aber ist er gewiß nicht. Denn es wird in allen unsern Schulen nicht nur der Religionsunterricht nach dem Lehrbegriffe einer Confession ertheilt, sondern auch aller andere Unterricht im Geiste derselben Confession. So ist es in unsern katholischen