# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S307 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Petition der Consistorien der evangelisch⸗reformirten Gemeinden zu Leipzig ꝛc. 307 innegehalten hat. Die Petition aber ist ganz geeignet, diesen Frieden zu stören, indem sie sich Uebergriffe in das fremde Gebiet erlaubt und den Anspruch erhebt, daß die ev.⸗luth. Kirche des Landes um eines Häufleins fremder Confessionsverwandter willen (und noch dazu nicht um eines dringenden Bedürfnisses, sondern um eines bloßen Princips willen) ihre Schulen des Charakters von Confessionsschulen entkleiden solle. Es ist die günstigste Deutung, welche wir der Sache geben, wenn wir annehmen, daß die Petenten die Tragweite ihres Antrags nicht völlig überschaut haben, denn sonst müßten wir denselben als einen völlig ungerechtfertigten Angriff auf die Rechte unserer Kirche, als eine Provocation bedenklichster Art ansehn. Von großer Wichtigkeit ist daher die Stellung, welche die Staatsregierung dieser Petition gegenüber eingenommen hat, indem sie sich durch den k. Commissar folgendermaßen erklärt hat: „Es hätten zeither schon alle ständigen Lehrer an evangelisch⸗lutherischen Schulen, einschließlich der Gymnasien, Realschulen und Schullehrerseminare, den Religionseid geleistet und das Kirchenregiment der evangelisch⸗lutherischen Kirche müsse das Recht, als ein verfassungsmäßiges, in Anspruch nehmen, von allen Lehrern den gedachten Eid auch fernerhin zu verlangen. Daß alle Volksschulen in Sachsen — die römisch⸗katholischen ausgenommen — gegenwärtig evangelisch⸗lutherische seien, auch nach Erlassung des Schulgesetzes vom 6. Juni 1835 Confessionsschulen der evangelisch⸗lutherischen Confession geblieben wären, bedürfe keines Beweises, und da die genannten höheren Schulanstalten erst aus den Volksschulen hervorgegangen seien, die Seminare namentlich errichtet worden wären, um Lehrer für die evangelisch⸗lutherischen Volksschulen zu bilden, so sei auch der evangelisch⸗lutherische confessionelle Charakter dieser Anstalten nicht zu bestreiten. Die Frage über den Religionseid sei eine innere kirchliche Angelegenheit, welche § 57 der Verfassungsurkunde der besonderen Kirchenverfassung einer jeden Confession, überlasse. Die Staatsregierung könne daher keiner andern Religionsgesellschaft das Recht zugestehen, in dieser Beziehung Aenderungen an evangelisch⸗lutherischen Schulen zu beantragen und Concessionen im Sinne der Petition zu verlangen. — Sollte jedoch an die Staatsregierung ein ständischer Antrag gebracht werden, die Beschränkung des Religionseides, wo solche im confessionellen Interesse zulässig erscheine, in Erwägung zu ziehen, so würde die Regierung und das Kirchenregiment solchem zu entsprechen und namentlich bei Gymnasien und Realschulen Modificationen eintreten zu lassen nicht abgeneigt sein.“ Auch die Deputation der II. Kammer, obwohl sie mit dieser Erklärung sich einzuverstehen nicht vermochte, hat doch nicht umhin gekonnt, den Religionseid der Volksschulen als eine gesetzlich bestehende Einrichtung anzuerkennen und in dieser Beziehung die Petition auf sich beruhen zu lassen, dagegen aber den Antrag gestellt, „die Staatsregierung zu ersuchen, beziehentlich zu ermächtigen, bei der Verpflichtung aller Lehrer an Gymnasien, Realschulen, Lehrerseminaren und Volksschulen, welche nicht für den Religionsunterricht an diesen Anstalten angestellt werden, von der Leistung des Religionseides