# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S306 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 306 Die Petition der Consistorien der evangelisch-reformirten Gemeinden zu Leipzig ꝛc. hierarchicus berufen zu können. Darnach, sagen sie, ist freilich die weltliche Obrigkeit das eigentliche Subject der Kirchengewalt, weil aber in unserer Kirche diese auf das Kirchenregiment verzichtet hat, so fällt ihr Antheil an das Kirchenamt. Sehen wir nun davon noch ab, daß die Vertreter dieser Ansicht sich noch nicht klar geworden zu sein scheinen, in welcher Weise denn von den Trägern des Amtes das Regiment geführt werden solle, ja daß Einige die Sache so aufzufassen scheinen, daß es überhaupt zu keinem gemeinsamen Kirchenregi⸗ ment kommen kann, sondern die Kirche in eine Summe einzelner independen⸗ ter Gemeinden zu zerfallen droht, so können wir die Ansicht selbst, wonach die Träger des Kirchenamts das eigentliche Subject der Kirchengewalt sein sollen, gleichfalls für keine lutherische halten. Noch bedenklicher ist uns aber bei ihnen, daß sie sehr Miene machen, diese Ansicht in der Art für die luthe⸗ rische auszugeben, daß sie einen Verstoß gegen die reine Lehre in der Abwei⸗ sung dieser Ansicht erblicken. Am bedenklichsten aber ist es uns, daß es auch solche unter ihnen giebt, welche einen Verstoß gegen die reine Lehre darin er⸗ blicken, daß, wie sie sagen, reformirte Elemente (die presbyterialen) in die Verfassung aufgenommen seien. Diesen scheint es also gar nicht zum Be⸗ wußtsein gekommen zu sein, daß sie damit gegen den Grundsatz der lutheri⸗ schen Kirche: satis est consentire de doctrina evangelii et administratione sacramentorum verstoßen: denn darnach machen sie die Verfassungsfrage zu einer Lehrfrage und können sie unter dem Vorwand, die reine Lehre fordere das, hundert Dinge, die man bisher als adiaphora betrachtet hat, zu Lehr⸗ und Lebensfragen in der Kirche machen.“ ————◆◆———— (Aus dem Sächs. Kirchen- und Schulblatt vom 25. Juli d. J.) Die Petition der Consistorien der evangelisch⸗reformirten Gemeinden zu Leipzig und Dresden, den Religionseid der Lehrer betreffend. Diese Petition ging gegen Abschnitt 2 des §6 des Entwurfs der K.-O., beantragte aber zugleich „für den Fall, daß dieser Entwurf überhaupt nicht zur Annahme gelangen sollte, bei der k. Staatsregierung auf dem am geeig⸗ netsten erschienenen Wege dahin zu wirken, daß der Religionseid, den Grund⸗ sätzen der Verfassung und des Volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835 gemäß, in Betreff der in dem gedachten Abschnitt bezeichneten Lehrer in Wegfall komme.“ Die I. Kammer hat, wie wir in Nr. 11 berichteten, diese Petition abgelehnt, da sie aber in der II. Kammer der Abg. Cichorius zu der seinigen gemacht hat, so mußte sie daselbst noch besonders zur Berathung kommen. Es hat diese Petition gerechte Befremdung im Lande erregt: wenn innerhalb unseres Vaterlandes der confessionelle Friede zeither ungetrübt bestanden hat, so war der Grund davon namentlich auch darin zu suchen, daß man die bestehenden confessionellen Grenzen beiderseits geachtet und