# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S305 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Von dem gegenwärtigen Streit in der evangelisch-lutherischen Kirche in Preußen. 305 wirklich so sagt, ob es rund und bestimmt zu allen diesen Sätzen sich bekennt, in der Art, daß wer sich diesem Oberkirchencollegium unterthan macht, es nicht anders thun kann, als unter der Annahme der Richtigkeit dieser Sätze? Und diese Frage ist noch nicht bejaht, wenn etwa nachgewiesen werden kann, daß ein oder das andere Glied des Oberkirchencollegiums sich zu diesen Sätzen bekennt, wie wir denn freilich alle Ursache haben, zu glauben, daß das vornehmste Glied dieses Collegiums in der bezeichneten Weise von Kirche, Kirchenordnung und Kirchenregiment denkt: denn wäre das schon maßge⸗ bend, so wären wir in unseren Landeskirchen sehr übel daran, in denen man zum Theil gar nicht weiß, wie das Kirchenregiment seine Stellung ansieht, zum Theil aber nur zu gut weiß, daß das Kirchenregiment dahin verstanden wird, daß es ein von Christo gestiftetes sei. Wir erinnern nur an Mecklen⸗ burg und an Kliefoth's Bücher von der Kirche. Nur dann also, wenn ein Kirchenregiment als solches sich zu diesen Sätzen bekennt, und Gehorsam gegen dasselbe nicht anders, als unter Annahme dieser Sätze geleistet werden kann, ist der Widerspruch nicht nur gestattet, sondern geboten. Wie steht es nun in diesem Punct mit dem Oberkirchencollegium? Diese Frage ist na⸗ mentlich auf der letzten Generalsynode an dasselbe gestellt worden, und man hatte, das geben wir gern zu, guten Grund dazu, namentlich wegen der wohl bekannten Aeußerungen des vorhin erwähnten Gliedes der Oberkirchencolle⸗ giums, Huschke's.“ In dem Folgenden wird nun, daß nicht alle Glieder des Oberkirchen⸗ collegiums in dieser Lehre vom Kirchenregiment übereinstimmen, mit officiellen Erklärungen belegt, und darauf also fortgefahren: „Gälte nun die Opposition nur dem Kirchenregiment, welches ein von Gott gestiftetes sein will, so wäre nicht wohl abzusehen, warum sie Angesichts dieser Erklärungen nicht verstummte. Es ist aber nicht schwer zu sehen, daß die Opposition noch einen anderen Grund hat. Dieser ist freilich nur all⸗ mälig zu Tag getreten, läßt sich aber jetzt nicht mehr verkennen. Es ist der, daß man ein Kirchenregiment als eigenes Amt neben dem Kirchenamt über⸗ haupt nicht glaubt, anerkennen zu können. Dahin zielt der von Pastor Loh⸗ mann an die Generalsynode gestellte Antrag: „„die Synode wolle auf Grund des 28. Art. der A. C. und der Schmalkaldischen Artikel den Antrag ver⸗ werfen: daß es in der Kirche ein vom Predigtamt verschiedenes eigenes Amt des Kirchenregiments gebe, welches von Gott gestiftet sei und in Gottes Namen Gehorsam fordern könne.““ Dieser Antrag ist nehmlich nicht so zu verstehen, als ob nur die Behauptung verworfen werden solle, daß, sowie es ein von Gott gestiftetes Predigtamt gebe, so es auch ein in gleichem Sinn von Gott gestiftetes Kirchenregiment gebe, denn diese Behauptung würden wir auch verwerfen, sondern der Sinn desselben ist der, daß es überhaupt kein vom Predigtamt verschiedenes Kirchenregiment geben solle. Die Gegner des Oberkirchencollegiums scheinen sich nehmlich allmälig in der Ansicht ge⸗ einigt zu haben, daß allein dem Kirchenamt auch das Kirchenregiment gebühre, und sie meinen, sich dafür auf die alte lutherische Lehre von dem status triplex