# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S304 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 304 Von dem gegenwärtigen Streit in der evangelisch-lutherischen Kirche in Preußen. sollt. Auf's Ander, wenn er aber ist, da Christen an dem Ort sind, die mit ihm gleiche Macht und Recht haben, da soll er sich selbst nicht herfürthun, sondern sich berufen und hervorziehen lassen, daß er an Statt und Befehl der Andern predige und lehre.“ — Von dem gegenwärtigen Streit in der evangelisch⸗luthe⸗ rischen Kirche in Preußen. In der Erlanger Zeitschrift für Protestantismus und Kirche (Monat Juli und August) finden wir folgende Darstellung des eigentlichen Gegen⸗ standes, um den sich der in der Ueberschrift bezeichnete Streit bewegt. Es heißt darin: „Fragen wir nach dem eigentlichen Gegenstand des Streites, der nicht so ganz leicht ausfindig zu machen ist, da die Stimmen ziemlich wirr durch einander gehen, so bewegt er sich um die Frage, ob man dem Oberkirchen⸗ collegium die Stellung zugestehen könne, die es beansprucht, von dieser aber sagen die Gegner, sie ruhe auf einer falschen Lehre von der Kirche, der Kir⸗ chenordnung und dem Kirchenregiment. Zum Wesen der Kirche, sagen sie, werde von dem Oberkirchencollegium ein auch äußerlich sichtbarer, durch ver⸗ schiedene Aemter und Ordnungen gegliederter Organismus gerechnet. Es werde, damit zusammenhängend, von Kirchengesetzen geredet, welche kraft göttlicher Autorität Gehorsam erheischen. Endlich: es sei ein eigenes Amt des Kirchenregiments von Gott der Kirche angestiftet, das de jure divino Ge⸗ horsam in Anspruch nehmen dürfe (cf. Lutherisches Synodalblatt, herausge⸗ geben von R. Lohmann. Stargart 1861). Alle diese Sätze werden von den Gegnern als unevangelische und chiliastische bezeichnet. Und als un⸗ evangelische bezeichnen wir sie auch. Wir nennen schon unevangelisch die Behauptung, daß Christus selbst einen äußerlich sichtbaren Organismus ge⸗ stiftet habe. Unevangelisch die andere Behauptung, Kirchengesetze dürsten kraft göttlicher Autorität Gehorsam gerade so beanspruchen, wie das Evan⸗ gelium einen solchen beansprucht. Unevangelisch endlich nennen auch wir die Behauptung, daß Christus ein eigenes Amt des Kirchenregiments ge⸗ stiftet habe. Sagt nun das Oberkirchencollegium wirklich so, so ist der Kampf sehr gerechtfertigt, ja dann ist nach unserer Ueberzeugung ein Bruch mit demselben geboten: denn in diesem Fall tritt das Oberkirchencollegium in Widerspruch mit dem Bekenntniß der Kirche, das da sagt: satis est consen⸗ tire de doctrina evangelii et administratione sacramentorum.*) Dann rechnet es zum Wesen der Kirche noch andere Dinge, als nur reine Lehre und rechte Verwaltung der Sacramente. Es hängt nun alles von der Frage ab, ob das Oberkirchencollegium ————— *) „Dieses ist genug zu wahrer Einigkeit der christlichen Kirche, daß da einträchtiglich, nach reinem Verstand das Evangelium gepredigt und die Sacrament dem göttlichen Wort gemäß gereicht werden.“ Augsb. Conf. Art. VII.