# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S303 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Bemerkungen über das Amt. 303 zelnen ihnen wohl erkennbar gewesen zu sein scheint. Aber es kommt ja überhaupt hier nicht darauf an, ob und wie der Schriftbeweis für die gött⸗ liche Einsetzung des Kirchenamtes für die Verwaltung des Wortes und der Sacramente geführt werden kann, sondern nur darauf, ob sie in den Sym⸗ bolen der lutherischen Kirche angenommen wird, und das scheint mir eben in dem oben entwickelten Sinn, insbesondere auch aus jener Stelle der Apologie unzweifelhaft hervorzugehen. Denn in diesem Sinn ist allerdings ein Befehl Gottes, daß die Kirche Prediger bestellen soll, ein mandatum (Dei) de constituendis ministris, vollkommen gleichbe⸗ deutend mit göttlicher Einsetzung des Predigtamtes als Kirchenamtes für die Verwaltung der Gnadenmittel.*) Freilich kann es scheinen, als ob ich mit meiner Auffassung des Sinns der Symbole, wornach sie lehren sollen, daß der Herr zwar das Predigt- oder Schlüsselamt der ganzen Kirche unmittelbar gegeben, zugleich aber gewollt habe, daß sie es durch ordentlich berufene Personen ausübe, wenigstens mit einer persönlichen Aeußerung Luther's in Widerspruch geriethe, wenn dieser nämlich in seinem Sendschreiben an die Prager in der von Höf⸗ ling (Grundsätze 3. Aufl. S. 232 f.) angeführten Stelle sagt: „die Schlüs⸗ sel sind der ganzen Gemeinde aller Christen, und eines Jeden, der ein Glied ist derselbigen Gemeinde, und dasselbige nicht allein nach der Gewalt, son⸗ dern auch nach dem Brauch und nach allerlei Weise, die da sein mag.“ Aber in der That will hier Luther nur die Meinung abwehren, als ob nicht allen Christen außerhalb eines geordneten Kirchen⸗ wesens und in Nothfällen auch der Brauch der Schlüssel, als ob ihnen ohne einen besonderen Amtsberuf immer die bloße Gewalt, nie der Brauch derselben zukäme. Dies läßt sich sehr sicher aus folgenden ziem⸗ lich gleichzeitig von ihm geschriebenen Worten erkennen (Werke Erl. Ausg. Bd. 22 S. 147): „So sprichst du: ja wie? wenn er nicht dazu berufen ist, so darf er ja nicht predigen, wie du selbst oft gelehrt hast? Antwort: Hie sollt du den Christen an zweierlei Ort stellen. Auf's Erst, wenn er ist an dem Ort, da keine Christen sind, da darf er keins andern Berufs, denn daß er ein Christen ist, inwendig von Gott berufen und gesalbet; — — in solchem Fall siehet ein Christen aus brüderlicher Liebe die Noth der armen verdorbenen Seelen an, und wartet nicht, ob ihm Befehl oder Briefe von Fürsten oder Bischof geben werde; denn Noth bricht alle Gesetz und hat kein Gesetz; so ist die Liebe schuldig zu helfen, wo sonst Niemand ist, der hilft oder helfen ————— *) Es ist ein Irrthum, daß es an einem göttlichen ausdrücklichen Befehle mangle. Er ist gegeben in dem Befehle, den die Apostel empfingen und in deren Aussonderung. S. Matth. 10, 1. ff., Luc. 10, 1. ff. Das öffentliche Predigtamt ist ja nur eine Fortsetzung des apostolischen, welches bis an das Ende dauern sollte. Matth. 28, 19. 20. Daher die Apostel auch mittelbar Berufene ihre Mitknechte und Apostel (Col. 4, 7., Phil. 2, 25.) und sich selbst Mitälteste nennen, 1 Pet. 5, 1. Darum heißt es denn auch in unseren Sym⸗ bolen: „Wir haben eine gewisse Lehre, daß das Predigtamt vom gemeinen Beruf der Apostel herkommt.“ Schmalk. Art. Anhang I. fol. 152. Red. v. L. u. W.