# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S302 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 302 Bemerkungen über das Amt. die einzelnen Inhaber des kirchlichen Predigtamtes eine bloße abgeleitete Schlüsselgewalt haben, und andererseits mit Fernhaltung des Irrthums, als ob auf dieser göttlichen Stiftung des Predigtamts als Anstalt, und nicht einzig und allein auf der göttlichen Stiftung der Gnadenmittel selbst, d. h. auf dem allgemeinen göttlichen Befehl, daß das Wort der evangelischen Ver⸗ heißung und daß die Sacramente durch Menschen verwaltet werden, die Gotteskraft dieser Gnadenmittel beruhe. Um den Glauben zu erlangen hat Gott, wie der Art. V der A. C. sagt, nur das Predigtamt (seinem wesentlichen Begriffe nach) ein⸗ gesetzt, und, wie der Verfasser sofort hinzusetzt, (nicht um damit etwas An⸗ deres, sondern nur um dasselbe mit anderen Worten zu sagen,) „Evange⸗ lium und Sacrament gegeben“, so daß dadurch der Glaube erlangt werden kann, es mag nun Jemand diese Gnadenmittel als ordentlich beru⸗ fener Diener der Kirche oder kraft des allgemeinen Priesterthums verwalten. Wer eine göttliche Einsetzung des Predigtamts als kirchlicher Anstalt zu jenem Zweck, „um den Glauben zu erlangen“, annimmt, der stellt damit allerdings, wie Höfling mit Recht sagt, ein neues Gnaden⸗ mittel nicht nur neben, sondern über Wort und Sacrament auf, und verfällt dadurch unrettbar den schlimmsten Consequenzen des römischen Ka⸗ tholicismus. Aber wer bloß annimmt, daß lediglich um gottgewollter kirch⸗ licher Ordnung willen auch das Predigtamt als kirchliche Anstalt von Gott eingesetzt sei, den trifft jener Vorwurf nicht, und der kommt auch nicht in Gefahr, irgendwie den echt protestantischen Grundsätzen untreu zu werden. Eben deshalb finde ich nicht nur keinen Widerspruch, sondern auch sonst nichts Befremdliches oder Bedenkliches darin, daß die Symbole der lutheri⸗ schen Kirche eine solche doppelte göttliche Einsetzung des Predigtamtes leh⸗ ren, und habe daher auch keine Veranlassung, mit der Aengstlichkeit Höf⸗ ling's mich zu bemühen, den Stellen der Symbole, welche eine göttliche Einsetzung auch des Kirchenamtes der Predigt und Sacramentverwal⸗ tung deutlich genug, wie mir scheint, aussagen, einen anderen Sinn abzu⸗ gewinnen. Zu diesen Stellen rechne ich aber außer dem mehrerwähnten Art. XIV der A. C., von dem ich Höfling allerdings zugeben muß, daß er nicht geradezu und ausdrücklich von unmittelbarer göttlicher Einsetzung dieses Kirchenamtes spricht, namentlich Art. VIII §. 12 der Apologie (Müller S. 203): Habet ecclesia mandatum de constituendis ministris, im deutschen Text: „Die Kirche hat Gottes Befehl, daß sie soll Prediger und Diaconos bestellen.“ Ich gestehe, daß ich in der heil. Schrift einen ausdrücklichen „Befehl Gottes“ dieses In⸗ halts nicht zu finden wüßte, obwohl es mir andererseits entschieden den Ein⸗ druck macht, als wenn die Apostel, indem sie in den Gemeinden überall Aelteste setzten oder setzen ließen, dabei in dem Bewußtsein eines offenkun⸗ digen göttlichen Willens gehandelt hätten, und mir derselbe auch aus man⸗ cherlei vorbildlichen Anordnungen des Herrn und aus der Thatsache des Vorhandenseins besonderer geistlicher Begabung für das Predigtamt in Ein⸗