# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S301 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Bemerkungen über das Amt. 301 Pabst, ihm verleihen könnte, daß also in diesem Sinn alle getauften und gläubigen Glieder der Kirche geistlichen Standes seien. Daraus folgt nun allerdings, daß jeder Gläubige kraft dieser Befähigung zugleich ohne weiters den Beruf hat, bei gegebenem Anlaß nach dem Maße der Gnade und Gabe, die ihm verliehen ist, auch zu predigen, d. h. von dem Heil in Christo zu zeugen, ebenso einen die Tause unter dem Bekenntniß zu Christo begehrenden Erwachsenen oder ein Christenkind zu taufen, wo jenem oder diesem die Tause sonst nicht zu Theil werden könnte, desgleichen einen Bruder im Nothfall zu absolviren. Aber daß jeder Christ auch „öffentlich“ in jenem Sinn, oder wie es die Apologie zum Art. XIV ausdrückt, „in der Kirchen“, d. h. innerhalb eines geordneten kirchlichen Gemeinwesens ohne weiters berufen sei, solche Handlungen als Gemeinschaftshandlungen zu vollziehen, das folgt daraus so wenig, daß vielmehr ohne allen Widerspruch damit wohl behauptet werden kann, es würde gegen Gottes Willen sein, wenn er es ohne ordentlichen Beruf, ohne „der Gemeinde Willen und Be⸗ fehl“ thäte. Die göttliche Einsetzung des Predigtamtes, wie ich sie im Art. XIV der A. C. gelehrt finde, enthält in sich weder eine Verneinung der all⸗ gemeinen geistlichen Befähigung aller Getauften (und Gläubigen), noch auch nur eine Verneinung ihrer Ermächtigung zum Predigen, Ab⸗ solviren und Taufen, wo diese Handlungen nur nicht öffentlich, d. h. im Namen der Kirche als Gesammtheit ausgeübt werden sollen. Die Ermäch⸗ tigung, im Namen und in Vertretung der Gesammtheit zu handeln, kann der Einzelne nur durch eine im Namen der Gesammtheit und insofern von ihr an ihn ergangene Berufung empfangen. Der Einzelne, welcher kraft des allgemeinen Priesterthums eine regelmäßig im Namen der Kirche zu vollziehende Handlung selbstständig vollzieht, sei es nun, weil er außerhalb des kirchlichen Gemeinwesens, oder innerhalb desselben dazu veranlaßt ist, aber unter Umständen, welche die Befriedigung des Bedürfnisses, dem er ent⸗ gegenkommen will, durch ein Handeln im Namen der Kirche nicht möglich machen, bedarf dazu jener Ermächtigung nicht, weil der Befehl zu solchem Handeln (Predigen, Absolviren, Taufen) von dem Herrn zwar zunächst an die Kirche als Gesammtheit ergeht, aber keineswegs so, daß damit sie aus⸗ schließlich ermächtigt sein soll; sein Wille, daß durch diese Handlungen das Heilsbedürfniß befriedigt werde, ist nicht darauf eingeschränkt, daß es durch die Kirche und deren Beamte geschehe; wo es durch diese nicht gesche⸗ hen kann, soll es durch Jeden geschehen, der seinen Willen erkennt und ihn auszuführen vermag. Selbst das katholische System, so streng dieses sonst an der ausschließlichen Befähigung und Ermächtigung seines besondern Priesterthums festhält, hat das nicht gänzlich verkannt. Von diesem System selbst aber bleibt man noch streng geschieden, wenn man auch immerhin nicht bloß die göttliche Einsetzung des Predigtamtes im Sinn der Predigt, sondern auch eine göttliche Einsetzung des Predigtamtes als Anstalt für die öffentliche Predigt und Sacramentsverwaltung annimmt, sobald dieses nur eben unter strenger Festhaltung des Satzes geschieht, daß