# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S300 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 300 Bemerkungen über das Amt. liums dem Einzelnen, der es begehrt, mitzutheilen, ohne Mittel der ganzen Kirchen (ecclesiae principaliter et immediate) ertheilt hat, d. h. nicht, wie es von den päbstischen Gegnern behauptet wurde, ursprünglich und unmittelbar dem Petrus, beziehungsweise dem Pabste als seinem jeweiligen Nachfolger, und nur vermittelst dessen der Kirche, sondern im Gegentheile so, daß die einzelnen zum Predigtamte ordentlich Berufenen die Ermächtigung zur Mittheilung der evangelischen Verheißung bloß als eine mittelbare, aus der Schlüsselgewalt der Kirche abzuleitende haben sollen. Ganz in demselben Sinn offenbar hatte auch schon Luther in den Schmalkaldischen Ar⸗ tikeln selbst (Theil III. Art. VII. Müller S. 321) geschrieben: „Die Schlüs⸗ sel sind ein Amt und Gewalt der Kirchen von Christo gegeben, zu binden und zu lösen die Sünde.“ Ausgeschlossen ist damit nun also allerdings aufs entschiedenste die Lehre von einer göttlichen Einsetzung des Predigtamtes, welche durch unmit⸗ telbare Verleihung der Schlüsselgewalt an bestimmte Personen als eine ihnen ausschließlich zukommende, von ihnen weiterhin auf Andere mit gleicher Aus⸗ schließlichkeit zu übertragende und so stets innerhalb eines geschlossenen, be⸗ vorzugten Standes fortzupflanzende Gewalt erfolgt wäre. Aber keineswegs ausgeschlossen ist damit die Lehre von einer gleichzeitigen göttlichen Ein⸗ setzung des Predigtamtes in dem besonderen anderen Sinn, daß nach kund⸗ gegebenem, nicht bloß vermuthetem göttlichen Willen zur Verwaltung des Predigtamtes oder Schlüsselamtes im Namen der Kirche allezeit bestimmte Personen durch ordentliche kirchliche Berufung ausschließlich ver⸗ pflichtet und zugleich ermächtigt werden sollen. Und damit ist denn, wie mir scheint, das wahre Verhältniß dieses Satzes im Anhang der Schmalkal⸗ dischen Artikel zum Art. XIV des Augsburgischen Bekenntnisses gefunden. Jener sagt, wodurch das Predigtamt seinem wesentlichen Begriff nach von Gott eingesetzt ist, nämlich durch unmittelbare Verleihung der Schlüssel an die Kirche als Ganzes; dieser sagt, wodurch das Predigtamt als Anstalt für die ordentliche Ausübung des Schlüsselamtes der Kirche, das diese ja als Ganzes nicht persönlich ausüben kann, von Gott eingesetzt ist, nämlich durch die Anweisung, daß allezeit bestimmte Personen ordentlich von der Kirche berufen werden sollen, öffentlich zu lehren oder zu predigen und die Sacramente zu reichen. So steht nun auch diese Lehre von einer so zu sagen gedoppelten gött⁠ lichen Einsetzung des Predigtamtes im schönsten Einklang mit der Lehre vom allgemeinen Priesterthum, wie sie Luther gleich im Anfang seines reforma⸗ torischen Auftretens so klar und scharf entwickelt hat, hauptsächlich in seiner Schrift „an den christlichen Adel deutscher Nation“ von 1521 (Erl. Ausg. von Luther's Werken Bd. 21 S. 281 ff.). Der Nerv dieser Lehre liegt ganz und gar darin, daß die geistliche Befähigung auch zu den heiligsten kirchlichen Verrichtungen durch die Taufe erlangt werde, und kraft ihrer in jedem (gläubigen) Christen bereits eine höhere Weihe sei, als das Weihen eines Bischofs, wäre er auch der