# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S299 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Bemerkungen über das Amt. 299 sonderes Gewicht gelegt wird, und daß somit sie hier vielleicht dasselbe aus⸗ drücken sollen, was in der A. C. das „öffentlich“ (publice) ausdrückt. Hiernach wäre denn, wie mir dünkt, hier gesagt: in dem Sinn ist das Predigtamt von Gott gestiftet, daß nach geoffenbartem göttlichen Willen nur ordentlich Berufene öffentlich predigen oder die Sacramente reichen sollen, während im Art. V nur gelehrt wäre die göttliche Einsetzung des „Predi⸗ gens“, d. h. der göttliche Befehl, daß die Heilsbotschaft verkündigt werde. Ohne daß der Ausdruck „Predigtamt“ gebraucht wäre, wäre doch dem Sinn nach von einer göttlichen Einsetzung des Predigtamts im Art. XIV die Rede, aber so, daß da Predigtamt eine immerwährende Anstalt, einen vermöge der „ordentlichen Berufung“ von Hand zu Hand gehenden, stehen⸗ den Auftrag für die öffentliche Predigt und die Spendung der Sa⸗ cramente bedeutete, ohne daß damit jedoch auch zugleich die unmittelbare göttliche Stiftung des Predigtamtes als einer Rechtsordnung behaup⸗ tet wäre. Was ist nun aber „öffentliche Predigt (publice docere)“? Gewiß nicht Predigt an einem öffentlichen Ort, sondern: „von Ge⸗ meinschaftswegen, im Namen und zum Dienste der Gemeinschaft, der Kirche,“ wie ja bekanntlich publice im guten Latein nur diese Bedeutung haben kann. Wenn aber die Oeffentlichkeit der Predigt diesen Sinn hat, so kann dann eben, wie wir es vorhin als Vermuthung aussprachen, in der Apologie „Predigen in der Kirche“ so viel sein als: „öffentlich predigen.“ Halten wir nun nur dies fest: es ist hiernach jedenfalls im Art. XIV der A. C. nur die göttliche Einsetzung des Predigtamtes als des Amtes, von Gemeinschaftswegen, im Namen und zum Dienst der Kirche zu pre⸗ digen, gelehrt, so ist uns damit schon der Weg gebahnt, um zum richtigen Verständniß des Verhältnisses dieser Lehre zu dem stets von Höfling be⸗ sonders, und zwar gewiß mit Recht besonders hervorgehobenen Satze zu ge⸗ langen, der sich in dem Anhang zu den Schmalkaldischen Artikeln (§. 24. Müller S. 333) findet: es gehören die Schlüssel ohne Mit⸗ tel der ganzen Kirchen (tribuit Christus principaliter claves ecclе⸗ siae et immediate). „Die Schlüssel“, heißt es unmittelbar darauf, „sind nichts anderes, als das Amt, dadurch die Verheißung des Evangelii Jedermann, wer es begehrt, wird mitgetheilt.“ Unter den Schlüsseln wird also hier der Hauptinhalt des Predigtamtes im Sinne des Berufs oder Auftrags zu predigen, d. h. das Heil in Christo zu verkündigen, des Predigtamtes seinem wesentlichen Begriffe nach, verstanden. Die Schlüssel oder das Amt der Schlüssel ist das Predigtamt, von dessen göttlicher Einsetzung Art. V der A. C. spricht, seinem Hauptinhalte nach. Mit jenem Art. V können wir also diese Bekenntniß⸗ stelle ganz füglich so verbinden, daß wir die vollständigere Aussage gewin⸗ nen: Gott hat das Predigtamt dadurch eingesetzt, daß er den Befehl und die Ermächtigung zu predigen, insonderheit aber die Verheißung des Evange⸗