# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S298 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 298 Bemerkungen über das Amt. Nur daß freilich hieraus zugleich auch die Berechtigung der Anforderung er⸗ hellt, es habe Jeder, der die göttliche Einsetzung des Predigtamts behauptet oder leugnet, sich bestimmt darüber zu erklären, vor Allem also es sich selbst völlig klar zu machen, welchem Sprachgebrauch er dabei folge, in welchem Sinn er das Wort Predigtamt nehme. Gehen wir jetzt unsererseits, so vorbereitet, zu dem Versuch über, zu er⸗ mitteln, ob in den symbolischen Schriften der lutherischen Kirche noch in einem anderen Sinn die göttliche Einsetzung des Predigtamtes ausgesagt werde, als in dem wir sie im Art. V der A. C. ausgesagt fanden, und in welchem anderen Sinn etwa, so dünkt mir, es sei dabei zunächst genauer Untersuchung werth, in welchem Verhältniß zu jenem Art. V der A. C. der Art. XIV der⸗ selben stehe, der bekanntlich so lautet: „Vom Kirchenregiment (lat. Text: „de ordine ecclesiastico“) wird gelehret, daß Niemand in der Kir⸗ chen öffentlich lehren oder predigen (lat. Text schlechthin: publice docere — nicht auch „aut praedicare“) oder Sacrament reichen soll ohne ordentlichen Beruf.“ Merkwürdig ist mir in diesem Artikel besonders der Ausdruck: „wird gelehret“, namentlich im Vergleich damit, daß z. B. im Art. XXV von der Beichte gesagt wird: „Diese Gewohnheit wird bei uns gehalten, das Sa⸗ crament nicht zu reichen denen, so nicht zuvor verhört und absolvirt sind.“ Ich meine, es ist wohl zu bedenken, ob nicht mit jenem Ausdruck angedeutet werden soll, dieses „Sollen“, was, wie die Bekenner sagen, bei ihnen „ge⸗ lehrt“ werde, beruhe auf einem göttlichen, von Gott geoffenbarten Willen. Meines Wissens wird dieser Ausdruck im Bekenntniß immer nur bei Aussagen über ein bestimmtes kirchliches Verständniß göttlicher Offenba⸗ rungen gebraucht. Dann aber hieße das doch so viel, als: es beruht auf göttlicher Einsetzung, auf einem geoffenbarten Willen, daß nur ordentlich Berufene öffentlich lehren oder predigen oder Sacrament reichen sollen. Weiter entsteht aber dabei jedenfalls noch die Frage, ob das Wort: „öffent⸗ lich“ auch zu „predigen“ zu ziehen sei, oder ob: „predigen“ gleichbedeutend sein solle mit: „öffentlich lehren“, worüber uns, wie ich schon andeutete, der lateinische Text keine Auskunft gibt. Mir scheint, daß: „predigen“ nur als erläuterndes Synonymon von „lehren“ beigefügt ist, so daß also bloß gesagt sein soll, das öffentliche Predigen, nicht das Predigen überhaupt komme bloß den ordentlich Berufenen zu. Denn gewiß würde der Verfasser auch die im häuslichen Kreise oder schriftlich erfolgende Verkündigung der Heilsbotschaft „predigen“ genannt, und dafür einen ordentlichen Beruf (ein rite vocari) nicht als erforderlich haben bezeichnen wollen. In der Pa⸗ rallelstelle der Apologie heißt es allerdings schlechthin: „Im XIV. Artikel, da wir sagen, daß man Niemand gestatte zu predigen oder die Sacramente zu reichen in der Kirchen, denn allein denjenigen, so recht gebührlich berufen sein u. s. w.“; aber schon die Stellung der Worte: „in der Kirchen“ (ebenso im lat. Text: concedendam esse administrationem sacramentorum et verbi in ecclesia) am Ende des Satzes deutet an, daß hier auf diese Worte be⸗