# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S297 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Bemerkungen über das Amt. 297 Im Gegentheil: gerade wenn wir uns überzeugen, daß hier nur über das Predigtamt seinem wesentlichen Begriffe nach, also ohne alle Rücksicht auf irgendwelche besondere Bestimmtheit dieses Begriffs etwas ausgesagt sei, müssen wir anerkennen, daß damit eben so gut für die gleiche, wie freilich auch für eine entgegengesetzte Aussage über das Predigtamt in einem beson⸗ deren, engeren Sinn des Worts Raum gelassen sei. Logisch wäre es offen⸗ bar gleich möglich, daß der Verfasser der Augustana an jene Anfangsworte des Art. V, wenn er sie so verstund, wie wir es eben annahmen, unmittelbar entweder den Satz angereiht hätte: „und in keinem andern Sinn hat Gott das Predigtamt eingesetzt,“ oder einen Satz, wie den: „und zugleich hat Gott auch die Stiftung gemacht, daß nur ordentlich Berufene das Pre⸗ digtamt verwalten sollen,“ womit dann eben eine göttliche Einsetzung des Predigtamts in einem doppelten, einem unbestimmteren und bestimmteren Sinne ausgesagt wäre. Fragen wir uns zunächst: welche verschiedene Bedeutungen kann das Wort „Predigtamt“ nach dem deutschen Sprachgebrauch, wie wir ihn uns oben vor Augen stellten, außer jener nächstliegenden überhaupt haben? Es könnte offenbar 1) einen Auftrag zu predigen, d. h. die Heilsbot⸗ schaft zu verkündigen, als einen solchen bedeuten, der nur einer bestimmten Person oder einzelnen bestimmten Personen ertheilt wäre, wobei dann auch wieder die Verschiedenheit möglich wäre, daß dieser Auftrag nur für einmal, für mehrere einzelne Fälle, oder allgemein, für immer ertheilt wäre. Es könnte dann 2) einen Auftrag zu predigen bedeuten, welcher die bestimmten Personen ausschließlich bände, aber nicht ausschließlich ermächtigte, zu pre⸗ digen; aber 3) auch einen Auftrag, der sie ebenso ausschließlich ermächtigte, wie bände, des Predigens zu warten. Bei 2) und 3) wäre aber wieder zu⸗ gleich eine erhebliche Verschiedenheit des Sinnes möglich, in welchem das Wort „predigen“ genommen würde, im Sinn des Predigens überhaupt oder einer bestimmten Art des Predigens, z. B. des öffentlichen Predigens. Fer⸗ ner kann 4) Predigtamt einen Auftrag zu predigen bedeuten, der von Hand zu Hand gehen soll, so daß er zum Voraus für alle künftigen Zeiten denje⸗ nigen ertheilt ist, bei welchen bestimmte thatsächliche Bedingungen eintreten werden, vermöge deren er sich dann auf sie gerade bezieht, wobei hernach na⸗ türlich an sich wieder sehr verschiedene Bestimmungen dieser thatsächlichen Bedingungen denkbar wären. Endlich 5) könnte Predigtamt auch eine Rechtsanstalt, eine rechtliche Ordnung bedeuten, wornach eine aus⸗ schließliche rechtliche Verpflichtung zu predigen (mit oder ohne aus⸗ schließliche Berechtigung dazu) fortwährend den dazu in bestimmter Ordnung Berufenen zukäme; wobei dann ebenfalls wieder sehr verschiedene Bestimmungen dieser Berufsordnung sich denken ließen. So ist es uns nun noch näher gerückt, wie leicht es möglich ist, daß Ver⸗ schiedene gleichmäßig die göttliche Einsetzung des Predigtamtes behaupten oder leugnen, dabei aber gänzlich Verschiedenes meinen, und zwar ohne daß ihnen deshalb ein willkürlicher Sprachgebrauch vorgeworfen werden kann.