# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S295 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Bemerkungen über das Amt. 295 sondern als Sollen) gefaßt werden; wie denn z. B. wenn Luther (Nr. 8.) sagt: des Feiertags eigentlich Amt sei das Predigtamt, er damit offenbar nicht sagen will, nur am Feiertag dürfe, sondern bloß, nur am Feiertag solle gepredigt werden. Nun kann gewiß, um gleich hieran anzuknüpfen, „Amt“ in einem engeren Sinn auch ein Geschäft bedeuten, wozu Jemand nicht nur aus⸗ schließlich verpflichtet, sondern auch berechtigt ist, wofür z. B. von den bei Grimm angeführten Stellen folgende (aus Klinger) als Beispiel ge⸗ braucht werden kann: „Friedrich II. kannte sein Amt nach allen seinen Pflich⸗ ten und Seiten und übte es wirklich als ein Amt aus;“ denn hier ist unter Amt das Königsamt gemeint, das ja, wenn irgend eines, eine ausschließliche Berechtigung in sich enthält. Aber gerade diese Stelle ist auch recht geeig⸗ net, zu vergegenwärtigen, daß der deutsche Sprachgebrauch beim Worte Amt mehr an Pflichten, denn an Rechte denkt; denn in dem Schluß des Satzes: „und er übte es wirklich als ein Amt aus“, ist der Sinn des Worts offenbar der: ein Pflichten auferlegender Beruf. — Ferner kann „Amt“ in einem engeren Sinn auch einen dauernden, ja für Lebenszeit verpflichtenden Auf⸗ trag bedeuten, wie das gleichfalls aus dem eben angeführten Beispiel erhellt, während in der Stelle unter 1 (aus Frank's Vorrede zum Weltbuch) offen⸗ bar „Amt“ (des Lesers) nur eine augenblickliche, vorübergehende Thätigkeit bezeichnen soll. — Weiter kann „Amt“ wieder in einem besonderen Sinn auch einen Auftrag bedeuten, der von Hand zu Hand gehen, der einen von dem vielleicht unendlichen Wechsel seiner einzelnen, augenblicklichen Träger völlig unabhängigen Bestand haben soll, wie wenn vom Amte der Obrigkeit oder vom Vateramte gesprochen wird. Und endlich kann mit dem Worte auch der Begriff eines rechtsgesetzlichen Auftrages, einer Einrichtung, die den Character eines Rechtsinstituts hat, sich verbinden, wie in der Stelle bei Grimm aus Luther's Bibelübersetzung: „des Priesters Sohn soll das Amt haben,“ oder wie es immer gemeint sein wird, wenn in einem Lehrbuch des Staatsrechts von „Aemtern“ gesprochen wird. Aber nichts von dem Allem gehört zu den wesentlichen Merkmalen des Amtsbegriffs; an sich ist das Amt weder ausschließlich be⸗ rechtigend, noch ein dauernder Auftrag, noch ein von Hand zu Hand gehender Auftrag, eine immerwährende Ordnung, noch ist es an sich ein Rechtsinstitut, obgleich in bestimmtem Zusammenhang das Wort „Amt“ schlechthin einen Begriff be⸗ zeichnen kann, der eines dieser verschiedenen Merkmale, oder mehrere derselben zugleich, in sich schließt. Ich hoffe, diese sprachlichen Bemerkungen werden den geneigten Leser überzeugen, oder in der Ueberzeugung bestärken, daß bei Schlußfolgerungen aus einzelnen Stellen unserer lutherischen Symbole, in welchen die Worte: „Amt“, Predigtamt“, „Schlüsselamt“ u. s. w. vorkommen, auf den symboli⸗ schen Amtsbegriff und die symbolische Amtslehre der lutherischen Kirche große Vorsicht nöthig ist, und — füge ich zugleich hinzu —, daß die Ver⸗