# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1861_S294 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 294 Bemerkungen über das Amt. „Im deutschen Wörterbuch der Gebrüder Grimm findet sich über das Wort „Amt“ nach einigen sprachgeschichtlichen Entwicklungen, die mit dem Satze schließen: „Kaum ein anderes deutsches Wort kann solchen Werth in Anspruch nehmen und so lehrreich sein für die Geschichte unserer Sprache“, Folgendes gesagt: „Das jetzige Amt drückt nun hauptsächlich den Dienst, das Geschäft aus, womit Einer beauftragt ist.“ Und dafür folgen dann zahlreiche Belege. Von diesen will ich nur einige ausheben, die mir für meinen Zweck besonders bemerkenswerth erscheinen: 1) aus Seb. Franks Weltbuch Vorrede: so wirt den Leser doch die Neuwigkeit, Wunder und Ma⸗ nigfältigkeit der Ding im Amt behalten (Grimm fügt erläuternd bei: im Lesen fesseln). 2) Ebendaraus 219b: es ist ein sehr unkeusch Volk und fahet an achtjährig das weiblich Ampt zu treiben. 3) Aus Opitz Poeterei S. 1: es ist auch die Poeterei eher getrieben worden, als man je von der⸗ selben Art, Amte und Zugehör geschrieben. 4) Aus Logau 1, 9, 59: Ob⸗ gleich Beruf und Stand pflegt Sabathtag zu halten, soll dennoch stets sein Amt das Christenthum verwalten. 5) Ebendaraus 3, 3, 79: Redlich sein ist so ein Amt, das man für das Beste hält, die die dessen fähig sein, sind gar sparsam in der Welt. 6) Aus Simplicissimus 1, 25: daß ich des Amts meiner Sinne beraubet ward. 7) Aus Wieland: die heiße Tages⸗ zeit vertritt das Amt der Nacht in diesem Land. — Ich selbst erlaube mir dazu noch 8) folgende, wie mir scheint, sehr merkwürdige Stelle aus Luther's großem Katechismus zum dritten Gebot beizufügen: Also ist das die einfäl⸗ tige Meinung dieses Gebots, weil man sonst Feiertage hält, daß man solche Feier anlege, Gottes Wort zu lernen, also daß dieses Tages eigentlich Amt sei das Predigtamt, um des jungen Volks und armen Haufens willen. Was ergibt sich aus jenem Ausspruch Jakob Grimm's, — der dabei gewiß in Beziehung auf unsere Streitfrage vollkommen unbefangen war —, und aus diesen Beispielen? Wesentlich gehört nach dem deutschen Sprach⸗ gebrauch zum Begriffe des Amtes lediglich, daß es ein aufgetragenes Thun sei, so jedoch, daß dabei auch der Auftrag in einem sehr weiten Sinn genommen werden muß, indem darunter in den meisten der angeführten Stellen eine in der physischen oder geistigen Natur des Subjects liegende Bestimmung, in der ersten Stelle sogar nur ein gleichsam sich selbst gegebener Auftrag, ein bestimmender eigener Vorsatz, dem das Thun entspricht, ver⸗ standen werden muß. Eine gewisse Ausschließlichkeit des Zukommens der Thätigkeit, welche Inhalt des Amtes ist, liegt in dem Begriff des Amtes hiernach allerdings auch wesentlich; denn dadurch, daß ein Thun einem bestimmten Subject in irgendwelchem Sinn aufgetragen ist, müssen wir uns von selbst als enthalten denken, daß ihm nach dem Willen des Auftragenden dieses Thun ausschließ⸗ lich, mit Ausschließung Anderer, im Gegensatze zu Anderen zukommen soll. Nur darf dabei das „Zukommen“ nicht als Berechtigung, sondern es muß als Verpflichtung (m. a. W. nicht als Können und Dürfen,