# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1861_S256 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 256 Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. Das kanonische oder päpstliche Recht, dessen Verbrennung jetzt Luther von gewissen Lutheranern zum Vorwurfe gemacht wird, ist eine Art Staatsrecht, man nenne es, wenn man will, Kirchenstaatsrecht, die Sache bleibt sich gleich. Es ist durch und durch politisch, und wo es geltend gemacht wird, erzeugt es immer das Streben nicht nur nach Unabhängigkeit von der weltlichen Macht, sondern auch nach Herrschaft über dieselbe, was am deutlichsten der Jesuitenorden, dieser getreueste Ausdruck der römischen Kirche, verräth. Auf dieser Bahn befand sich aber das Papstthum schon längst vor Pipin, und es war nur ein ganz naturgemäßer Trieb, daß es die Hand nach einer weltlichen Krone ausstreckte, um ganz werden zu können, was es schon halb war. Will man das Papstthum gründlich seiner weltlichen Macht entkleiden, so wird man es in das Ei zurückkriechen lassen müssen, aus dem es im dritten Jahrhunderte anfing hervorzuschlüpfen; oder man wird es so umwandeln müssen, daß es aufgelöst wird. Das ist aber Döllingers Absicht gar nicht. Er hat die deutschen Bischöfe vor Augen, welche durch die Einziehung ihrer Fürstenthümer an geistlichem Einflusse nur gewonnen haben sollen. Wenn das nun auch unbestritten ist, daß die Bischöfe, ihrem geistlichen Berufe wiedergegeben, auch größern geistlichen Einfluß geübt haben, so ist doch der Einfluß auf die Massen des Volkes und auf die öffentlichen Gewalten zu gleicher Zeit ungeheuer zusammengeschrumpft. Daher sind die Bischöfe so eifrig gewesen, Concordate abzuschließen, welche ihnen die kirchenpolitische Hoheit sicher stellen sollten; und wo diese Pläne scheiterten, haben sie eine ganz kläglich Rolle gespielt. Man sehe den Kirchenstaat selber an, wie kläglich sieht es dort aus, seit die Macht des Papstes gefallen ist! Diese Weltkirche bedarf der äußern Gewalt, um ihr Ziel zu erreichen; und je mehr sie aus ihren alten Festungen vertrieben wird, desto sicherer wird sie zu einer folgenschweren Umwandlung getrieben.“ Das Ober⸗Kirchen⸗Collegium der luth. Kirche in Preußen, das seit einigen Jahren mit dem Missionscollegium in Leipzig wegen der Abendmahlsgemeinschaftsfrage Verhandlungen pflog, welche die bisherige Verbindung zwischen beiden Körperschaften aufzulösen drohten, hat das „schließliche Zugeständniß“ des Missionscollegiums angenommen, in welchem letzteres sich dahin aussprach, daß es zwar die Sacramentsgemeinschaft der Zöglinge aus naheliegenden gewichtigen Gründen als Regel entschieden für wünschenswerth halten müsse, daß es aber gleichwohl Gewissensbedenken in Betreff eines Abendmahlsgenusses, an welchem mit Wissen des Pastors auch Unirte oder Reformirte Theil nehmen, nicht nur stets eine zarte und schonende Behandlung angedeihen lassen werde, sondern unter Umständen und im Sinne seelsorgerlicher Schonung auch gestatten wolle, daß ein Zögling anderswo seinen Beichtvater habe. Nur müsse es dabei voraussetzen, daß ihm überhaupt das Entscheidungsrecht über die einzelnen Fälle gewahrt bleibe. Indem nun das O.-K.-C. seinerseits die Erklärung gab: es müßte freilich an seinem Theile auch eine ausnahmsweise Zulassung Unirter zum Abendmahl, wie sie in den Landeskirchen vielfach im Brauch sei, für bedenklich halten und könnte nicht aufhören, dagegen Zeugniß abzulegen; es wollte aber die ausdrückliche Zustimmung zu dieser seiner Grundanschauung als Bedingung seines Bleibens bei der Leipziger Mission von dem Missionscollegium nicht verlangen; nur das müßte es wünschen, daß der Grundsatz „Abendmahlsgemeinschaft ist Kirchengemeinschaft“ allgemein anerkannt und demgemäß die vulgär⸗unionistische Abendmahlspraxis, die diesen Grundsatz verleugne, abgewiesen werde — hat das Missionscollegium geantwortet: es müßte wahrlich von dem Grunde einer lutherischen Mission gänzlich gewichen sein, wollte es eine Sacramentsverwaltung, bei welcher „grundsätzlich, wissentlich und öffentlich promiscue Unirte oder Reformirte zugelassen werden“ oder der Grundsatz einer solchen Zulassung in amtlicher Weise proclamirt wird, nicht entschieden mißbilligen, und es wisse nicht, wodurch es verschuldet habe, daß man darüber nur einen Augenblick habe zweifeln können. Tod. Am 20. April d. J. ist der ehemalige General⸗Superintendent und Domprediger Möller in Magdeburg nach vierjähriger Krankheit gestorben. Die Leichenpredigt ist ihm nach seinem eigenen Wunsche gehalten über die Worte: „Laß dir an Meiner Gnade genügen.“