# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1861_S246 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 246 Evangelische Kirchenverfassung für Oesterreich. deshalb nicht nur als die festeste, sondern auch als die letzte Burg des Katholicismus galt; dies Oesterreich hat mit seiner ganzen Vergangenheit gebrochen, denn es giebt keine katholische Staatskirche, es giebt überhaupt keine Staatskirche mehr im Lande. Die Burg ist jetzt abgetragen, der Kaiser selbst hat den Befehl unterzeichnet und überläßt es nun der katholischen Kirche, sich in ihren eigenen Burgen zu schützen, und mit geistlichen Waffen zu vertheidigen oder wieder zu erobern, was sie kann. Der Kaiser wird sich nur mit äußerstem Widerstreben in die bittre Nothwendigkeit gefügt haben, und welches mögen seine Gefühle gewesen sein, als das erzkatholische Tyrol ihm wie Ein Mann Gegenvorstellungen gegen die Gleichberechtigung der Protestanten machte, weil dieselbe unfehlbar ein Nagel zum Sarge der tyroler Treue und Ergebenheit gegen das Kaiserhaus sein würde! Doch es ist geschehen, es giebt keine Staatskirche mehr. Will der Kaiser den Sturm der Revolution beschwichtigen, ehe es zu spät ist, will er das Concordat vor Fußtritten, Pranger und Galgen schützen und dem Geschrei ein Ende machen, als wenn es zur Unterdrückung der Protestanten und der Glaubensfreiheit abgeschlossen sei; so darf es auch keine Staatskirche mehr geben. Das alte Oesterreich ist hin, Franz Joseph kann ihm in den Sarg die alte römische Kaiserkrone mit geben. Denn was sie sollte und bedeutete, und was noch immer zu den Wünschen und Aufgaben des Kaiserhauses gehörte, die Schirmherrlichkeit der römischen Kirche und die Wiedervereinigung der Völker mit Rom und der Deutschen mit dem Kaiser, das hat er nun mit Einem Federzuge vernichtet, oder daran gegeben. Der Schatten des alten Oesterreichs mag über die Alpen nach Rom fliehen, um sich mit dem Schatten des Kirchenstaates zu verbinden und von dem gebeugten Papste entsandt zu werden, Victor Emanuel und Louis Napoleon zur Nachtzeit zu beunruhigen und mit schweren Gesichten heimzusuchen. Wenden wir uns zu der evangelischen Kirchenverfassung selbst, so sind nach § 1 des Patentes „die Evangelischen des augsburgischen und des helvetischen Bekenntnisses berechtigt, ihre kirchlichen Angelegenheiten selbstständig zu ordnen, zu verwalten und zu leiten“. Es liegt in der Natur der Verhältnisse, daß die Selbstständigkeit nur durch Presbyterien und Synoden verwirklicht werden konnte, wenn die kaiserliche Regierung darauf verzichten wollte, sich in das Kirchenregiment zu mischen. Presbyterien oder Kirchenvorstände bestanden schon vorhin in den einzelnen Gemeinden, es brauchten also nur kleinere und größere Synoden darauf gebaut zu werden, um den ganzen Kirchenkörper in eine Einheit zusammenzufassen, zu seiner Selbstleitung. In Folge dessen ist dieser Theil der Verfassung gut demokratisch ausgefallen, und gewählt wird bis zum Ueberdrusse, ohne daß die Wähler sehr ängstlich in der Wahl zu sein brauchen. Alle Beamten der Kirche werden frei gewählt, auch die Pfarrer, die Senioren (Superintendenten), und Superintendenten (Generalsuperintendenten), erstere und letztere auf Lebenszeit. Die Gesetzgebung ruht in der Hand der Generalsynode, nur daß die Gesetze der Regierung zur Bestätigung vorgelegt werden müssen, und nicht gegen