# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1861_S244 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 244 Union und lutherische Kirche in Bremerhaven. antwortete der Senat am 25. Oct. 1854: „Daß durch die eingeführte Kirchenordnung und die kirchlichen Verhältnisse, wie sie sich in Gemäßheit derselben in Bremerhaven gestalten würden, die Glaubens⸗ und Gewissensfreiheit der Gemeindegenossen in keiner Weise beschränkt werde, vielmehr mit Zuversicht erwartet werden könne, daß durch die zufolge dieser Kirchenordnung getroffenen und noch weiter zu treffenden Einrichtungen den Bedürfnissen aller Gemeindegenossen volle Befriedigung werde gewährt werden; daß daher zu den Besorgnissen der Bittsteller kein Grund sich finde, und der Senat zu ihnen das Vertrauen hege, daß sie selbst bei unbefangener Prüfung der Verhältnisse zu der Ansicht gelangen würden, daß ihrem Gesuche keine Folge gegeben werden könne.“ Das war die Antwort auf obigen Protest, die weiter keiner Beleuchtung bedarf. Die Lutheraner merkten wohl, daß ihrem guten Rechte ein eiserner Arm entgegenstand, der sich nicht leicht biegen ließ. Sie schwiegen vorläufig. Es folgte nun die Predigerwahl der unirten Gemeinde, welche ebenfalls durch allerlei gewaltsame Mittel nicht nur dem Rechte, sondern selbst der widerrechtlichen Kirchenordnung ins Gesicht schlug, wie das des näheren in einer kleinen Broschüre des Pastor Hasenkamp in Lehe zu lesen ist. Der Senat hatte sich aber verrechnet, wenn er meinte, daß seine Einrichtungen allen Gemeindegenossen volle Befriedigung gewähren würden. Es entstand eine Bewegung, die zunächst zur Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes in der Kapelle des Auswandererhauses führte, aus welcher aber nun schließlich das klare Bewußtsein sich hervorgearbeitet hat, daß nur durch Wiedereinsetzung der lutherischen Kirche in ihr altes, volles Recht, und durch eine in sich und nach außen fest geschlossene Kirche lutherischen Bekenntnisses in der allgemeinen Gährung fester Boden unter den Füßen gewonnen werden könne. Deshalb nahmen am 6. Dec. 1860 46 hiesige lutherische Bürger den alten Protest von 1854 wieder auf, erklärten dem Senate ihre völlige Lossagung von der unirten Kirche und baten um Bestätigung ihres verfassungsmäßigen Rechtes, mit eigenen Hülfsmitteln eine lutherische Gemeinde zu gründen. Als Antwort darauf erschien zunächst die Aufforderung, daß eine Deputation der Lutheraner nach Bremen kommen möge, damit die Commission des Senats derselben einmal die Schwierigkeiten der Sache vorhalten könnte. Zwei Deputirte machten sich denn nun auf den Weg, hatten eine Stunde lang eine Unterredung mit den Commissären des Senats und verfochten ehrlich ihr gutes Recht. Sie kamen mit dem Eindrucke zurück, als sei es unmöglich, daß der Senat geradezu das Gesuch abweisen werde. Aber so kam es dennoch. Bald erfolgte die schriftliche Antwort des Senats, welche den Austritt der Lutheraner aus der unirten Kirche für unbefugt erklärte, da sie nach den in Bremerhaven geltenden kirchenrechtlichen Verhältnissen auch als Lutheraner dem dort für das Kirchen⸗ und Schulwesen errichteten Gemeindeverbande unterworfen seien. Es verstand sich von selbst, daß man sich bei dieser Entscheidung des Se⸗