# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1861_S243 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Union und lutherische Kirche in Bremerhaven. 243 herein kommt, ist er mit einemmale unirt geworden, ohne es nur einmal zu wissen, geschweige zu wollen. Nur eins ist doch etwas ungerecht in ihr: alle Protestanten, alle Secten haben das Recht und die Pflicht, zu ihr zu gehören, aber nur die Lutheraner und Reformirten liefern den Prediger. Warum soll nicht auch ein Baptist oder gar ein Mormone dort Prediger sein können? Aber wie steht es nun mit der Rechtsgültigkeit dieser Kirchenordnung? — Nach ihrem Inhalte und nach der Geschichte ihrer Entstehung streitet sie gegen alles Recht. Ihr Inhalt ist der geradeste Widerspruch gegen die Staatsverfassung. Nach dieser garantirt der Staat den anerkannten Confessionen die gleichen staatsbürgerlichen und politischen Rechte. Das oberste bürgerliche Recht eines Mitgliedes einer anerkannten Confession ist aber das, daß ihm der Staat in keiner Weise seine freie öffentliche Religionsübung beschränkt. Ferner verheißt die Verfassung den Bürgern völlige Glaubens⸗ und Gewissensfreiheit. In der Stadt Bremen würde es dem Senate auch wohl nicht in den Sinn kommen, durch solche Gewaltacte das Rechtsgefühl der Bürger in die Schranken zu rufen; aber in Bremerhaven hat die Kirchenordnung all diese Rechte mit einem Federstriche aufgehoben. Es ist demnach gar keine Frage, daß dieselbe durchaus angesichts der bremischen Verfassung alles Rechtsbodens entbehrt. Dazu kommt noch die widerrechtliche Art ihrer Entstehung. Will man in Bremerhaven gern eine unirte Kirche haben, so mögen sich die Leute uniren, ihre alten Bekenntnisse wegwerfen, und dann ein Gesetz veranlassen, das ihnen Anerkennung und freie öffentliche Religionsübung gewährt. Aber woher hat der Senat mit jenen Sechsen das Recht und die Macht genommen, für sämmtliche lutherische und reformirte Bürger eine neue Kirchengemeinschaft zu bilden? Es ist das Recht hier geradezu auf den Kopf gestellt. Der Senat verbietet die Bildung einer lutherischen Gemeinde in einem Staate, dessen Gesetze den Lutheranern freie öffentliche Religionsübung sichern, als nach den kirchenrechtlichen Verhältnissen Bremerhavens unzulässig, und derselbe Senat vertritt die Kirchenordnung einer Gemeinde, deren Existenz und freie öffentliche Religionsübung gesetzlich durchaus unrechtmäßig ist, da nach der Verfassung eine neue Religionsgemeinschaft, was doch die unirte Gemeinde Bremerhavens den alten anerkannten Kirchen im bremischen Staate gegenüber offenbar ist, nur durch einen Act der Gesetzgebung durch Senat und Bürgerschaft Berechtigung zu beiden Dingen erlangen kann, und ein solcher Act nie stattgefunden hat. Also dem Rechte wird der Hals gebrochen und das Unrecht als Recht proclamirt. Als nun 1854 plötzlich durch Decret des Senats alle Bremerhavener in der neu erschienenen Kirchenordnung lesen konnten, daß sie ohne Gnade der Union verfallen wären, thaten sich circa 80 lutherische Bürger zusammen und schickten dem Senate eine Erklärung ein, worin sie gegen die Kirchenordnung als eine ihr Gewissen und Bekenntniß verletzende und gegen jede Union Protest erhoben, erklärten, daß sie lutherisch bleiben wollten, und um Aufrechthaltung der Selbstständigkeit der lutherischen Kirche baten. Darauf