# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1861_S242 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 242 Union und lutherische Kirche in Bremerhaven. lich erst etwa 30 Jahre alt und mag jetzt 6—7000 Einwohner zählen, unter denen sich gewiß keine 1000 Reformirte finden. Als Bremen das Territorium von Hannover kaufte, wurde durch Vertrag das neue Gebiet vorläufig nach Lehe eingepfarrt, so daß die Lutheraner der dortigen lutherischen, die Reformirten der dortigen reformirten Gemeinde zugelegt wurden. So blieb es lange Jahre. Da, vor ungefähr 8 Jahren, erschien plötzlich der Bürgermeister Smidt in Bremerhaven, berief etwa ein halbes Dutzend der angeseheneren Bürger, Lutheraner und Reformirte, auf das Amt, und eröffnete ihnen, daß von jetzt an Bremerhaven eine vereinigte evangelische Gemeinde bilden solle, fragte sie auch zugleich, ob sie etwas dagegen einzuwenden hätten. Als diese nun erklären, sie hätten gegen diese Constitution einer solchen Gemeinde nichts, erfahren sie denn auch, daß sie fortan den Vorstand der Gemeinde bilden. Da war also die Sache fertig; weil der Bürgermeister es wolle und jene Sechs nichts dagegen hatten, wurde für Bremerhaven die Union proclamirt, dem großen Haufen natürlich eben so angenehm, wie an sich gleichgültig. Es wurde darauf eine freie wilde Versammlung zusammengerufen, wohin kommen konnte, wer wollte, und dieser Haufe wählte zu jenen Sechs noch einige Leute, die nun mit einemmale auch mit zum Kirchenvorstande gehörten. Dieser Kirchenvorstand nun machte sich an die Arbeit, eine Kirchenordnung zu entwerfen, kam damit auch bald zu Stande und legte dieselbe dem Senate zur Bestätigung vor mit der Bitte, sie dann der Gemeinde Bremerhaven als kirchliche Verfassung zu verleihen. So wurde denn unterm 8. Juli 1854 durch Senatsbeschluß Bremerhaven mit einer unirten Kirchenordnung versehen. Ehe wir weiter erzählen, müssen wir erst von dieser Kirchenordnung ein Wort sagen. Sie proclamirt mit dürren, deutlichen Worten die allervollkommenste Union, viel radikaler noch selbst, als die preußische. Der § 1 sagt: „Die Gemeinde von Bremerhaven besteht aus allen Bewohnern Bremerhavens, welche sich zu einer der protestantischen Confessionen bekennen. Dazu werden auch diejenigen Fremden gerechnet, denen der Aufenthalt daselbst gestattet ist, sofern bei ihnen dasselbe Erforderniß zutrifft.“ Und der § 29, welcher vom Prediger handelt, bestimmt: „Der Prediger muß der reformirten oder der lutherischen Confession angehören, oder Mitglied einer evangelischen Gemeinde gewesen sein, und ist verpflichtet, nach den Grundsätzen der bremischen Kirche, soweit solche nicht ausschließlich der reformirten oder lutherischen Confession angehören, zu lehren.“ — Das ist alles in der Kirchenordnung, was den Bekenntnißstand der Gemeinde angibt. Die Gemeinde ist also weder lutherisch, weil sie auch aus Reformirten besteht und einen reformirten Prediger haben kann; sie ist aus denselben Gründen auch nicht reformirt; sie ist „bremisch“; — was das aber heißt, möchte wohl schwerlich einer erklären können. Es sollen alle Protestanten in Bremerhaven zur Gemeinde gehören, auch die Fremden; so wie also ein Lutheraner oder Reformirter, eben so aber auch ein Methodist, Baptist u. s. w. über die Grenze