# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1861_S232 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 232 Was von uns Wahres und Falsches berichtet wird. grimmen wird, weil „die Missourische Secte“ mit der rechtgläubigen Buffalo⸗ Synode gleiches Lob empfängt) geht nun Herr Prof. Fritschel daran, auch die Unterschiede dieser beiden Bau⸗Synoden aufzuzeigen. In dieser Kennzeichnung nun — um mich auch einmal modisch auszudrücken — ist es dem Einsender vorzüglich gelungen, dem jetzigen deutschen theologischen Geschmack Rechnung zu tragen und seine Gabe den theologischen Zungen um so annehmlicher zu machen. Denn diesem Geschmack ist es bekanntlich gemäß, daß auf dem Gebiete der Theologie Alles seine Berechtigung hat, es stimme mit dem Worte Gottes, wie es lautet, oder nicht. Da hat denn die Synode von Buffalo ihre Berechtigung darin, „daß sie den vornehmsten Werth und Nachdruck“ auf das Kirchenregiment und den Gehorsam legt, daß ihr die Kirche durchweg unter dem Gesichtspunct eines in die Sichtbarkeit fallenden Organismus erscheint und das vorwiegende Interesse sich auf die Herausbildung eines Kirchenthums, nach der Weise des 17. Jahrhunderts, richte, daß das Kirchenregiment, aus den Gliedern des Kirchenministeriums bestehend, mit dem Senior an der Spitze die höchste Instanz für die Entscheidung in allen kritischen Verhältnissen bilde.“ Kein Wort aber ist gesagt, daß diese Anschauung von Kirche und Kirchenregiment eben keine Berechtigung auf dem Grund und Boden des Evangelii und des darauf gegründeten lutherischen Bekenntnisses habe, sondern daß sie die alttestamentlich⸗gesetzliche, oder vielmehr papistisch⸗hierarchische Anschauung sei, die der evangelischen eben so entgegengesetzt sei, wie die Erde dem Himmel. Von der Synode von Missouri ist nun in der Einsendung des Herrn Prof. Fritschel Wahres und Irriges durch einander gemengt, ohne daß doch das Letztere, das natürlich der Einsender als wahr und wirklich bestehend anschaut, von ihm irgendwelche Bestrafung empfängt, sondern das ihm eben, nach deutschländisch⸗theologischer Weise, auch seine Berechtigung zu haben scheint. Was nun das Wahre über uns betrifft, so sagt Herr Prof. Fritschel: „Das Interesse ist hier vorzugsweise auf die Herausstellung und Bewahrung der reinen lutherischen Lehre nach allen ihren Consequenzen gerichtet, während das für die Ordnung und Gestaltung der kirchlichen Verhältnisse mehr ein secundäres bleibt und zurücktritt. Mit besonderer Aufmerksamkeit werden die Rechte der Gemeinden und ihrer einzelnen Glieder hervorgehoben und betont und mit einer Art von Eifersucht wird darüber gewacht, daß sie ungekränkt und unverkümmert nach allen Seiten hin ausgeübt werden können. Das Amt erscheint auf diesem Standpunct (es giebt also noch einen andern gleich⸗ oder mehrberechtigten, als z. B. den der Buffalo⸗ und Jowa⸗Synode selber) als eine Uebertragung der ursprünglich in der Gemeinde und ihren einzelnen Gliedern liegenden Rechte; die Gemeinde selbst ist „höchstes Gericht,“ der die aus Vertretern des Geistlichen⸗ und Laienstandes (wir wissen, nach Gottes Wort nichts von solchen zwei unterschiedenen oder gar verschiedenen Ständen innerhalb des gemeinen Christenstandes, sondern nennen sie Lehrer und Hörer oder sonstwie) bestehende Synode nur als berathender Körper gegenüber steht.“