# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1861_S224 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 224 Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. fest. Der hessische Ordinator (darunter der für den Gustav⸗Adolfs⸗Verein so sehr eifrige Prälat Zimmermann) verpflichtet, und der hessische Ordinand wird verpflichtet, der Gemeinde vorzutragen: „die ganze christliche Religion,“ wie sie in den „reformatorischen Bekenntnissen,“ sowohl denen der deutsch⸗lutherischen, als denen der schweizerischen Reformation „bezeugt“ ist, also eben sowohl auf die lutherische wie auf die reformirte Lehre, das heißt, auf keine von beiden. Mit dieser Verpflichtung wird er dann eben sowohl zu lutherischen wie zu reformirten, heute vielleicht zu einer reformirten, übers Jahr wieder zu einer lutherischen Gemeinde geschickt. Und weil in dem letzten Organisations⸗Edict von 1832 die lutherische und die reformirte Confession noch ausdrücklich in der „Landeskirche“ anerkannt sind, weil auch jetzt der kleine lutherische Katechismus in den lutherischen Gemeinden des Landes ausschließlich zum Gebrauch verordnet ist, so wird vorausgesetzt, wie das auch der Mitherausgeber der Allg. K. Z., das einflußreichste Mitglied der Kirchenbehörde, Dr. Palmer, in einem Artikel der letztern erklärt hat, daß die „allgemein“ verpflichteten Geistlichen nun aber doch jedesmal die besondere, sei es lutherische, sei es reformirte Lehre, treiben sollen, wie es sich gerade trifft, heute die eine, morgen die andere. Hierfür ist Palmer von seinem ehemaligen Collegen Schenkel in dessen neuem Blatte mit der „im steten Confessionswechsel begriffenen hessischen Geistlichkeit“ gründlich verhöhnt. Auf was für eine allgemeine Lehre wird denn der hessische Geistliche verpflichtet? Giebt es eine solche? Woran denken Ordinator und Ordinand bei dieser feierlichen Handlung vor dem Angesichte Gottes? Ist es nicht ein tiefbetrübendes Aergerniß, wenn der Geistliche auf sein Gewissen verpflichtet wird, die Rolle eines Schauspielers zu übernehmen, der heute im Costüm der Augsb. figurirt, und übers Jahr einer neuen Gemeinde erklären muß, daß er das nur gethan habe, weil bei seiner vorigen Gemeinde kein anderes Costüm beliebt sei, daß er jetzt aber auch auf Verlangen die Hugenotten geben könne? Uebrigens bereiten Patronat und Geistlichkeit, so viele treu zum Bekenntnisse stehen, gemeinsam einen Versuch vor, den Bann zu lösen, womit die hessische Kirche geschlagen ist. Münkel ist von der theol. Facultät zu Rostock zum Doktor der Theologie creirt worden. Pastor Wolf in Magdeburg ist, wie Ehlers' Kirchenblatt meldet, dem Beispiele des Past. Diedrich gefolgt und hat am 15. April seiner Gemeine erklärt, er sage sich von der geistlichen Gerichtsbarkeit des Oberkirchencollegiums und der Verbindlichkeit der Synodalbeschlüsse los, sehe sich aber nach wie vor an seine Vocation gebunden und fordere seine Gemeinde auf, in demselben Verhältniß zu ihm zu bleiben, welches seine Vocation angebe. Zugleich hat er erklärt, mit Leuten, welche so stehen wie Ehlers, die Kirchengemeinschaft aufrecht erhalten zu wollen, nicht aber mit allen Pastoren seines bisherigen Kirchenverbandes. Ehlers schlägt in Folge dessen die sofortige Berufung einer Generalsynode vor, da es sich nun „um Sein und Nichtsein des Kirchenverbandes überhaupt und wohl um noch mehr“ handle. Pfalz. Nachdem die Synode dieses Landesdistricts in einem ihrer Beschlüsse ausgesprochen hatte: „Der Kirchenbehörde wird die Ermächtigung ertheilt, wo das neue (in gläubigem Sinne redigirte) Gesangbuch bei einem bedeutenden Theile der Kirchengenossen noch Widerstand findet, solche Anordnungen zu treffen, daß auch diesem Theile Gelegenheit gegeben werde, seine religiösen Bedürfnisse zu befriedigen,“ so wurde darauf hin in Neustadt a. d. Hardt durch Presbyterialbeschluß das abgeschaffte alte (rationalistische) Gesangbuch neben dem neuen wieder in Gebrauch genommen. Dieses Zugeständniß genügte jedoch nicht der ungläubigen Partei. Es erging von dem Ministerium daher die Weisung, das alte Gesangbuch ausschließlich in Gebrauch zu nehmen, und das Presbyterium gehorchte. Hiergegen protestirte nun Dr. Ebrard und sprach es zugleich in den Ev. Blättern u. A. öffentlich aus: „Indem jene Partei obiges Zugeständniß verwarf und in frecher Weise darauf bestand, daß ausschließlich das alte Gesangbuch gebraucht werden müsse, so hat sie gezeigt, daß es ihr nicht um Toleranz und Gewissensfreiheit für sich, sondern um Intoleranz und Gewissenszwang gegen den bibelgläubigen bekenntnißtreuen Theil der Gemeinde zu thun ist.“ Die Folge davon, daß Dr. Ebrard am 2. April eine Verwahrung gegen jene Verfügungen beim Staatsministerium des Innern für Kirchen⸗ und Schulangelegenheiten eingereicht hatte, war, daß Quiescirung des Protestirenden eintrat und derselbe somit aus dem Kirchenregiment entfernt wurde. „Oculi und Lätare oder kurzer Bericht von den Anfangs März in der ev.⸗ luth. Parochie Saatzke geschehenen Ereignissen, nebst drei dahin gehörigen Predigten von J. Diedrich, Pastor der ev.⸗luth. Parochie Saatzke.“ Unter diesem Titel ist bei A. Oehmigke in Neu⸗Ruppin ein Pamphlet erschienen, welches über die Vorgänge berichtet, welche sich an die Sendung einer Commission von Seiten des Oberkirchencollegii in Breslau in die Gemeinden des Pastor Diedrich knüpfen, nachdem derselbe seinen und seiner Gemeinden Austritt aus dem Verbande der preuß.⸗luth. Kirche officiell angezeigt hatte. Pastor Lehmann sagt von dieser Schrift: „Je unruhiger es in ihr stürmt und wogt, desto gebotener erscheint mir ruhiges und bedächtiges Besinnen vor einem öffentlichen Urtheil über das, was sie bringt. Auch gilt gerade für solche Fälle das alte deutsche Sprüchwort: Eines Mannes Rede ist keines Mannes Rede; man soll sie hören beede.“