# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1861_S210 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 210 Einiges den Zwiespalt innerhalb der Leipziger Mission Betreffende. zu tödten, sondern um vor dem Tode zu bewahren. Zu seiner Zeit werden wir Ihm noch danken für das Weh, womit Er uns wohlgethan hat.“ — Auch Dr. Besser in Waldenburg in Schlesien, bekanntlich früher Con⸗ director am Leipziger Missionshaus neben Dr. Graul, hat sich bewogen gefunden, eine die Sache betreffende öffentliche „Erklärung“ am 13. April abzugeben und in einem Beiblatt zum Pilger aus Sachsen zu veröffentlichen. Die Erklärung ist folgende: „Da Herr Lehrer Schütze in seiner Schrift: „„Vertheidigung des Miss. Ochs und seiner Sache im Kastenstreite wider das Missions⸗Collegium zu Leipzig““ u. s. w. meinen Namen in solcher Weise genannt hat, daß der Schein auf mich fällt, als sei ich mit dem Inhalte dieser Anklageschrift ein⸗ verstanden, so halte ich mich zu folgender Erklärung verpflichtet. Es ist richtig, daß der erste Entwurf zu dem „„Entscheid““ des Missions⸗ Collegiums in der Kastensache (Juni 1857) von mir herrührt. Jedoch ist der⸗ selbe unter steter Besprechung mit Dr. Graul zu Stande gekommen, und dieser hat seine Zustimmung gegeben mit der (auch dem Miss. Cordes nicht vorenthaltenen) ausdrücklichen Erklärung, „„daß die darin ausgesprochenen Grundsätze im Sinne einer gesunden luth. Missionspraxis recht wohl ver⸗ standen werden können.““ Als wider Erwarten der Entscheid dazu gemiß⸗ braucht wurde, hastig und gesetztreiberisch gegen die Kastenübel vorzugehen, sah sich das Missions⸗Collegium genöthigt, diesem Treiben durch den „„Er⸗ laß““ vom 21. December 1857 entgegen zu treten. Ich habe bereits auf der Generalversammlung 1858 Gelegenheit gehabt, auszusprechen, daß ich es für eine Entstellung halte, wenn man durch diesen Erlaß den Entscheid für „„beseitigt““ erkläre. Der Entscheid war von vorn herein dazu bestimmt, der Missions⸗regimentlichen Thätigkeit an Ort und Stelle zur Grundlage zu dienen, und hieran hat der Erlaß, der die Handhabung der Einzelbestim⸗ mungen des Entscheids nach der Norm der vorangestellten allgemeinen Grundsätze einstweilen zu regeln sucht, nichts geändert. Befremdlich ist es, daß gerade Miss. Ochs über Aufhebung des Entscheids Klage führt, er, der in seinen neuerlichen Auslassungen die Grundlage umstößt, worauf der Ent⸗ scheid ruht. Das thut er, indem er entschieden verwirft, was dort als „„nicht zweifelhafte Thatsache““ gleich Eingangs ausgesprochen wird: „„daß das Tamulische Kasteninstitut etwas Bürgerliches, Volksthümliches — analog (ähnlich) unserm deutschen Standes⸗ und Zunftwesen, namentlich im Mit⸗ telalter — einschließt, und daß diese Naturseite des Kasten⸗ (Geschlechts⸗ und innerhalb des Geschlechts⸗, des Zunft⸗) Unterschiedes nicht an sich selber in's Gebiet der Sünde und des Teufels zu setzen ist.““ Uebrigens habe ich mich inzwischen überzeugt, daß namentlich die im Entscheide auf⸗ gestellte Regel: die christliche Befreiung von der Kaste habe sich überall da zu bethätigen, „„wo die brüderliche Liebe es erheischt,““ unzulänglich und unpractisch ist. Wo erheischt es die Liebe? Darauf sind verschiedene Ant⸗ worten möglich. Also der Entscheid entscheidet hier in der That nichts. Die Frage nach der recht evangelischen Behandlung der Kastensache ist nicht so