# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1861_S201 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Entscheidung des Staats in kirchlichen Angelegenheiten. 201 Körpers von unsern Landesgesetzen gar nicht anerkannt werde.““ Wir glauben, fährt P. G. fort, den Sinn davon zu begreifen. Denn es soll heißen: Die Lehre und das Bekenntniß der incorporirten Kirche gilt vor dem bürgerlichen Gesetze nichts. — Wenn das wahr ist, so ist es öffentliche Heuchelei, noch von einer Incorporation religiöser Gesellschaften oder Kirchen zu reden . . . Ein Staat, der solche Thaten thut, begeht an allen confessionellen Christen den schauderhaften und unverant⸗ wortlichen Betrug, daß er von Incorporation religiöser Gesellschaften redet, wo doch das Bekenntniß und die Lehre derselben vor dem Gesetz nichts gelten soll! Größere Heuchelei und Unwahrheit kann in keiner Gesetzgebung auf Erden existiren!““ (O daß die Buf⸗ falo⸗Synode nicht zur Zeit der Blüthe der Inquisition in Spanien gewesen ist! Da hätte sie diese „Heuchelei und Unwahrheit“ eines Staates nicht gefunden. Da ließ der Staat die Geistlichkeit entscheiden, wer ein treuer Sohn der Kirche und wer ein Ketzer sei — und flugs kam er dann mit Gal⸗ gen, Schwerdt, Rad, Feuer u. s. w. hinterdrein und gab dem, „was die „„Kirche““ sagte, Halt und Nachdruck.“) Weiter unten ruft der Herr Senior aus: „Da geht es fürwahr in Erfüllung, was ein jetzt lebender sehr berühmter Historiker über Nordamerica urtheilt, indem er sagt: „„Das freie Nord America zeigt uns in seinen Ein⸗ richtungen das Experiment einer modernen Barba⸗ rei.““ Und daß dies wahr sei, werden die folgenden Puncte noch weiter zeigen.“ — Weiter unten heißt es: „Demnach haben wir gesehen, daß 1. Herrn Hoyts angeführte Historien nicht beweisen, was sie beweisen sollen, ja daß sie selbst das Gegentheil beweisen. 2. Daß die von ihm an⸗ geführten Courturtheile meistens widersinnige und despoti⸗ sche Grundsätze enthalten, auch auf unsern Fall keine Anwendung finden, namentlich nicht auf die Declaration dieser Kirche. 3. Daß sein eigenes Urtheil“ (obgleich er Richter ist!) „kein Richterspruch“ (hier wird der Herr Senior gar zum Nullifier), „sondern ein Widerspruch gegen die Acte von 1813 ist.“ — Schließlich läßt sich unser theologischer Jurisperitus noch also aus: „Wir sehen nun im Jahre 1861, eher als wirs erwarteten, daß wir bereits da angekommen sind, wo das Bekenntniß der Kirche (!) nicht sowohl einer rohen Gewalt (wie 1836 in Preußen), sondern, was noch viel mehr sagen will, einer juristischen Tradition voll Unrecht und Des⸗ potie in Obergerichten dieses Landes aus leidender Noth gegenüber tritt . . . Aber Schmerz tragen wir über das Land, das wir in Hoff⸗ nung vor 22 Jahren zu unserer neuen Heimath erwählten; das aber nun vor den Augen aller confessionellen Christen vielleicht in kur⸗ zem offenbar werden und dastehen wird in seiner wüsten materialisti⸗ schen Kirchendespotie, viel finsterer, als das frühere römisch⸗juridische Pabstthum, und überfluthet mit traditionel⸗ len despotischen Grundsätzen, die keiner religiösen und kirch⸗ lichen Grundlage einen Halt, Schutz und friedliche Sicherheit